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    Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)

    Hinweise für Konstanz

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
    Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

    Beschreibung

    Hinweise für Konstanz

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
    Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

    Das Tierschutzheim ist in Konstanz für freilaufende Haustiere zuständig.

    Tierschutzheim Konstanz

    Telefon: +49 7531 79547

    Mobil: +49 171 2067447

    Online-Dienste

    Tierschutzheim Konstanz

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    Ansprechpartner

    Öffentliche Sicherheit / Gewerbewesen (Öffentliche Sicherheit / Gewerbewesen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Untere Laube 24

    78462 Konstanz

    Kontakt

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Konstanz

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Konstanz

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Konstanz

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Konstanz

    Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.

    Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
    Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

    Fristen

    Hinweise für Konstanz

    keine

    Kosten

    Hinweise für Konstanz

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Konstanz

    Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
    Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.

    Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de