ausgesetzte oder freilaufende Haustiere

    Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden (Fundtiere)

    Hinweise für Weinsberg

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
    Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

    Beschreibung

    Hinweise für Weinsberg

    Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen".
    Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.

    Die Fundbehörde übergibt deshalb in der Regel die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Weinsberg (Stadt Weinsberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 11

    74189 Weinsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07134/512-0

    Fax: 07134/512-199

    E-Mail: stadt@weinsberg.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Weinsberg

    eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Weinsberg

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Weinsberg

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Weinsberg

    Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, vor allem die Verkehrssicherheit gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.

    Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben.
    Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.

    Fristen

    Hinweise für Weinsberg

    keine

    Kosten

    Hinweise für Weinsberg

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Weinsberg

    Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen.
    Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.

    Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de