Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung

    Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen

    Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.

    Online-Dienst

    Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)

    ID: L100022_a8d5892c8be63529107e75078fc6e2793111f3d25ba4b028bab5280cbebe09d6

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt (Jugendamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kriegsstraße 78

    76133 Karlsruhe

    Hausanschrift

    Wolfartsweierer Straße 5

    76131 Karlsruhe

    Hausanschrift

    Am Alten Güterbahnhof 9

    76646 Bruchsal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0721 936-67010

    Fax: 0721 936-70099

    E-Mail: jugendamt@landratsamt-karlsruhe.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Amtsgericht Bruchsal (Amtsgericht Bruchsal)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönbornstraße 18

    76646 Bruchsal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07251/74-0

    Fax: 07251/74-2835

    E-Mail: Poststelle@AGBruchsal.JUSTIZ.BWL.de

    De-Mail: ag-bruchsal@egvp.de-mail.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Standesamt (Standesamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bächlestraße 33

    76706 Dettenheim

    Hausanschrift

    Huttenheimer Straße 28

    76706 Dettenheim

    Postfachadresse

    Postfach 60

    76704 Dettenheim

    Öffnungszeiten

    Servicezeit (Bürgerbüro Liedolsheim) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 16:30 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 15:00 - 18:15 und 15:00 - 18:15 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Rathaus Liedolsheim) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 und 15:00 - 18:15 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (Vewaltungsstelle Rußheim) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi geschlossen Do 16:00 - 18:15 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • für die Erklärung des Vaters:
      • Personalausweis oder Reisepass des Vaters
        • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
        • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
    • für die Zustimmung der Mutter:
      • Personalausweis oder Reisepass der Mutter
      • erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
        • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
        • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
    • für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
      • Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
      • beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
      • eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter

    Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    • Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
    • Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
    • Jede Beteiligte und jeder Beteiligte ist persönlich anwesend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:

    • § 1592 Vaterschaft
    • §§ 1594 - 1598 Anerkennung der Vaterschaft

    Personenstandsgesetz - PStG:

    • § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft

    Rechtsbehelf

    Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.

    Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.

    Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.

    Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.

    Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.

    Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über

    • die Anerkennung der Vaterschaft und
    • die Zustimmungserklärung der Mutter.

    Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.

    Fristen

    Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.

    Kosten

    beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei

    bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.

    Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.

    Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en