Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen
Hinweise für Ehningen
Beschreibung
Hinweise für Ehningen
Sind Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
Online-Dienst
Vaterschaftsanerkennung erklären und beurkunden lassen online (Ehningen)
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Ansprechpartner
Amtsgericht Böblingen (Amtsgericht Böblingen)
Adresse
Hausanschrift
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Postfachadresse
Postfach 1160
71001 Böblingen
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07031 68600
Fax: 07031 68604199
E-Mail: poststelle@agboeblingen.justiz.bwl.de
De-Mail: ag-boeblingen@egvp.de-mail.de
Internet
Bürgerbüro (Bürgerbüro)
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Lieferanschrift
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Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 07:00 - 12:00 und 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 7034 121 0
E-Mail: gemeinde@ehningen.de
Internet
Landratsamt Böblingen (Landratsamt Böblingen)
Adresse
Postfachadresse
Postfach 16 40
71006 Böblingen
Lieferanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ehningen
- für die Erklärung des Vaters:
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass des Vaters
- für die Zustimmung der Mutter:
- Personalausweis oder Reisepass der Mutter
- erfolgt die Zustimmung getrennt von der Anerkennung: beglaubigte Kopie der Anerkennungserklärung des Vaters
- vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (z.B. Mutterpass)
- nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes
- für weitere Zustimmungserklärungen (zum Beispiel von gesetzlichen Vertretern eines minderjährigen Elternteils):
- Personalausweis oder Reisepass der zustimmenden Personen
- beglaubigte Kopie der Erklärung, der zugestimmt wird
- eventuell Nachweise über die Stellung als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen.
Bei allen benötigten Dokumenten wird um Rücksprache mit dem Standesamt in Ehningen gebeten!
Voraussetzungen
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- Das Kind hat rechtlich noch keinen Vater.
- Alle erforderlichen Zustimmungen liegen vor. Wenn Sie oder die Mutter jünger als 18 Jahre sind, müssen auch Ihre gesetzlichen Vertreter beziehungsweise die der Mutter zustimmen.
- Jeder Beteiligter und jede Beteiligte ist persönlich anwesend.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
Verfahrensablauf
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Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter,zum Beispiel der Vormund oder Pfleger). Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
- die Anerkennung der Vaterschaft und
- die Zustimmungserklärung der Mutter.
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
Fristen
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Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
Kosten
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beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Hinweise (Besonderheiten)
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Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg