Staatliche Ehrung von Lebensrettern anregen
Beschreibung
Personen, die einen Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben, können staatlich geehrt werden.
Die Ehrung können Sie bei dem Bürgermeisteramt anregen, auf dessen Gemeindegebiet die Rettung geschah.
Eine staatliche Ehrung kann auf folgende Arten erfolgen:
- Verleihung der Rettungsmedaille
- für Rettungen von Menschen aus Lebensgefahr, die mit Gefahr für das eigene Leben verbunden waren
- öffentliche Anerkennung, wenn die Rettung
- unter schwierigen Umständen ohne unmittelbare Gefahr für das eigene Leben geschah oder
- ohne Erfolg geblieben ist
Neben der Ehrung können Lebensretter noch die folgenden Leistungen erhalten:
- einen Geldbetrag als Ehrengabe
- Schadensausgleich für erhebliche Sachschäden
- ein Sachgeschenk (für Personen unter 18 Jahren)
Hinweis: Bei einer Verurteilung des Lebensretters oder der Lebensretterin wegen eines Verbrechens oder Vergehens kann von einer Ehrung abgesehen werden.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Ellwangen (Jagst) (Stadt Ellwangen (Jagst))
Adresse
Lieferanschrift
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 13 54
73473 Ellwangen (Jagst)
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Rathaus) Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 14:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro) Mo 08:00 - 12:00 ohne Vereinbarung und 14:00 - 16:00 Uhr nach Vereinbarung Di 08:00 - 14:00 Uhr nach Vereinbarung Mi 08:00 - 14:00 Uhr nach Vereinbarung Do 08:00 - 12:00 nach Vereinbarung und 14:00 - 18:00 Uhr ohne Vereinbarung Fr 08:00 - 12:00 Uhr nach Vereinbarung Sa 10:00 - 12:00 Uhr nach Vereinbarung Servicezeit (Öffnungszeiten Tourist-Information) Mo 09:00 - 17:00 Uhr Di 09:00 - 17:00 Uhr Mi 09:00 - 17:00 Uhr Do 09:00 - 17:00 Uhr Fr 09:00 - 17:00 Uhr Sa 09:00 - 13:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Baubetriebshof) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Büro Landesgartenschau) Mo 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 07961/84-0
Fax: 07961/84-310
E-Mail: info@ellwangen.de
De-Mail: info@ellwangen.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sie sollten der Anregung Unterlagen aus Ihrem Besitz beifügen, die die Rettungstat nachweisen oder beschreiben, wie zum Beispiel:
- Fotografien
- Aufzeichnungen
- Zeitungsartikel
Wenn Sie weitere Informationen wie zum Beispiel Beruf der rettenden Person oder örtliche Gegebenheiten haben, sind diese sehr hilfreich, um die Rettung bewerten zu können.
Voraussetzungen
Möglicherweise haben Personen bei der Lebensrettung in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Pflicht gehandelt. Für eine Ehrung muss die rettende Person bei der Rettungstat über ihre beruflichen Pflichten hinaus gehandelt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Richtlinien des Innenministeriums über die staatliche Ehrung von Lebensrettern vom 22.12.1998 (GABl. 1999, S. 173)
Rechtsbehelf
Keine
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, um die Ehrung des Lebensretters oder der Lebensretterin anzuregen.
Die zuständige Stelle ermittelt auf Ihre Anregung hin den Sachverhalt. Dann stellt sie beim Innenministerium einen Antrag auf staatliche Ehrung. Über die Ehrung entscheidet der Ministerpräsident auf Vorschlag des Innenministeriums. Auf eine Ehrung besteht kein Rechtsanspruch.
Fristen
Zwei Jahre ab der Rettungstat.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg