Schutz vor Tierseuchen

    Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

    Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

    Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

    Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

    • die Halterin oder der Halter des Tieres sind
    • die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
    • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
    • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
      • Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
      • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
      • Beschäftigte in der Fischerei,
      • Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
      • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
      • Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
      • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.

    Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
    Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
    In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
    Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.

    Online-Dienst

    Schutz vor Tierseuchen, Tierseuche anzeigen

    ID: L100022_c06522e706505f684efdf42cf9b5c2c1c24a83bf5fdde419abdf24527614a2bd

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 19 29

    72009 Tübingen

    Hausanschrift

    Wilhelm-Keil-Straße 50

    72072 Tübingen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (Sie wollen eine Lebensmittelprobe im Rahmen einer Verbraucherbeschwerde abgeben? Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter 07071-207-3202 . Wir vereinbaren mit Ihnen einen Termin zur Abgabe.) Mo 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

    Telefon Festnetz: 07071 207 3202

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Tierseuche anzeigen (Tierseuche anzeigen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 18

    72108 Rottenburg am Neckar

    Hausanschrift

    Marktplatz 18

    Postfach 29

    72108 Rottenburg am Neckar

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (der Ämter und Abteilungen) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Servicezeit (in der Eingangshalle des Rathauses) Mo 07:30 - 16:00 Uhr Di 07:30 - 16:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr Sa 09:00 - 12:00 Uhr Am Samstag findet kein Telefondienst und kein Fahrkartenverkauf statt. Es stehen auch nur bestimmte Services zur Verfügung. Im Zweifel bitte Mo - Fr telefonisch erkundigen.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07472165429

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.

    Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:

    • persönlich,
    • telefonisch,
    • durch Fax oder
    • durch E-Mail

    Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.

    Machen Sie Angaben zu:

    • vermutete Seuche
    • auftretende Symptome
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere
    • Halter oder Halterin der Tiere
    • möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
    • von Ihnen getroffene Maßnahmen
    • wurden die Tiere ge- oder verkauft

    Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

    Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
    Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
    Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.

    Fristen

    Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.

    Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
    Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.

    Kosten

    für die Anzeige: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en