Schutz vor Tierseuchen

    Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

    Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

    Beschreibung

    Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

    Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

    Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch.

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

    • die Halterin oder der Halter des Tieres sind
    • die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten
    • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
    • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
      • Beschäftigte im Viehhandel und -transport,
      • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
      • Beschäftigte in der Fischerei,
      • Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei,
      • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
      • Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
      • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren.

    Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen.
    Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten.
    In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen.
    Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.

    Online-Dienst

    Schutz vor Tierseuchen, Tierseuche anzeigen

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    Hauptamt (Hauptamt)

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    Hausanschrift

    Marbacher Straße 5

    74385 Pleidelsheim

    Postfachadresse

    Postfach 22

    74383 Pleidelsheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr geschlossen Allgemeine Öffnungszeit (Bürgerbüro) Mo geschlossen Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi geschlossen Do 07:30 - 12:30 und 13:30 - 17:00 Uhr Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr geschlossen Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr Telefonische Erreichbarkeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07144 264 0

    Fax: 07144 264 28

    E-Mail: hauptamt@rathaus-pleidelsheim.de

    Sprachversion

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    Sprache: de

    FB 55 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (FB 55 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Hindenburgstraße 40

    71638 Ludwigsburg

    Hausanschrift

    Hindenburgstraße 20/3

    71638 Ludwigsburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07141/144-2031

    Telefon Festnetz: beachten Sie bitte unsere Bandansage (Tel. 07141-144-2031)

    Fax: 07141/144-59937

    E-Mail: vet@landkreis-ludwigsburg.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort formlos anzeigen.

    Benachrichtigen Sie zunächst das zuständige Veterinäramt. Falls das zuständige Veterinäramt nicht erreichbar ist benachrichtigen Sie die Ortspolizeibehörde:

    • persönlich,
    • telefonisch,
    • durch Fax oder
    • durch E-Mail

    Bei der Anzeige per Fax oder E-Mail ist die Anzeigepflicht erfüllt, wenn Sie innerhalb von zwei Stunden von der zuständigen Stelle eine persönliche Bestätigung des Anzeigeneingangs erhalten. Bleibt diese Bestätigung aus, müssen Sie es erneut versuchen.

    Machen Sie Angaben zu:

    • vermutete Seuche
    • auftretende Symptome
    • Art, Anzahl und Standort der Tiere
    • Halter oder Halterin der Tiere
    • möglicherweise: betroffene Nachbarbestände
    • von Ihnen getroffene Maßnahmen
    • wurden die Tiere ge- oder verkauft

    Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

    Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und, wenn erforderlich, eingesperrt werden.
    Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt.
    Bestätigt sich der Verdacht auf eine bekämpfungspflichtige Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Tötung oder die Quarantäne der Tiere sein.

    Fristen

    Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständliche Stelle leitet unverzüglich die erforderlichen Schritte zur Abklärung des Tierseuchenverdachts ein.

    Die Dauer der Tierseuchenermittlungen und der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach der Art der Tierseuche.
    Sie kann wenige Tage bei Ausschluss des Verdachts bis hin zu mehreren Monaten bei Ausufern eines Seuchengeschehens betragen.

    Kosten

    für die Anzeige: keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en