Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Beschreibung
Wenn jemand stirbt und bestattet werden muss, müssen Sie als angehörige Person für die Bestattung sorgen und die dabei anfallenden Kosten vorerst übernehmen.
Zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet sind nacheinander:
- vertraglich Verpflichtete (z.B. bei einer Bestattungsvorsorgevereinbarung)
- der Erbe/Erbin und bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe/Miterbin
- Unterhaltsverpflichtete
- bestattungspflichtige Personen gemäß Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes oder, wenn es so ein Gesetz nicht gibt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Wenn Sie die Bestattung veranlasst haben, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, haben Sie einen Ausgleichsanspruch gegen den oder die Verpflichteten.
Es ist ratsam, sich vor Auftragserteilung einer Bestattung vom Sozialamt beraten zu lassen.
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Ansprechpartner
Sozialamt (Sozialamt)
Adresse
Besucheranschrift
Postfachadresse
Postfach 14 62
78614 Rottweil
Kontakt
Telefon Festnetz: 0741 244 256
erforderliche Unterlagen
Nachweise der verstorbenen Person:
- Sterbeurkunde
- Bestattungsvorsorgevertrag
- Aufstellung und Bewertung des Nachlasses mit Vermögensnachweisen, vor allem:
- lückenlose Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Sparbücher
- Geldanlagen
- Wohneigentum
- Versicherungssumme von Lebensversicherungen
- Zeitwert des Kraftfahrzeugs
- Bausparguthaben und Ähnliches
- falls vorhanden: Testament oder Erbvertrag
- Aufstellung der möglichen Erbinnen und Erben und Familienangehörigen der verstorbenen Person:
- Ehefrau oder Ehemann
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Enkelkinder
- Großeltern
- Partnerinnen oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- sonstige Erbinnen und Erben
Nachweise der antragstellenden Person:
- Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
- Kopien über die Art und Höhe des Einkommens der letzten drei Monate
- Angaben zu weiteren Angehörigen der verstorbenen Person (z.B. im Haushalt lebende Erbinnen oder Erben und Angehörige der verstorbenen Person)
- Nachweise über die Vermögensverhältnisse
- Nachweise der monatlichen Belastungen
- Mietvertrag und letzte Mieterhöhungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters (aktuelle Miethöhe)
- falls Sie den Antrag erst nach der Bestattung stellen: Originalrechnung des Bestattungsinstituts
Voraussetzungen
- Sie sind zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
- Die verstorbene Person hat keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen.
- Sie können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenen Mitteln tragen.
- Die Kosten sind unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen.
Berücksichtigt werden nur die Kosten für ein ortsüblich einfaches, aber würdiges Begräbnis oder für eine solche Feuerbestattung. Beispielsweise gehören dazu die Kosten für den Sarg oder eine Urne, ein Leichenhaus und Grabgebühren sowie Kosten für das Anlegen des Grabes.
Nicht berücksichtigt werden unter anderem Kosten für die laufende Grabpflege und für Trauerkleidung.
Rechtsgrundlage(n)
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- § 8 Leistungen
- § 74 Bestattungskosten
- § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Bestattungsgesetz (Bestattungspflichtige)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung des Sozialamts können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Übernahme der Bestattungskosten schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Dort können Sie sich auch beraten lassen und den Antrag ausfüllen.
Die zuständige Stelle prüft bei den Bestattungspflichtigen, ob die Kosten der Bestattung nicht aus deren eigenem Einkommen und Vermögen getragen werden können. Dabei muss ein vorhandener Nachlass für die Bestattungskosten eingesetzt werden.
Stimmt die zuständige Stelle Ihrem Antrag zu, erfolgt die Zahlung entweder an Sie selbst oder mit Ihrem ausdrücklichen Einverständnis direkt an das Bestattungsunternehmen.
Fristen
Sie können den Antrag vor oder nach der Bestattung stellen. Besprechen Sie nach Möglichkeit eine Übernahme der Kosten schon vorher mit der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg