Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen
Hinweise für Ellhofen
Beschreibung
Hinweise für Ellhofen
Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?
Beispielhaft genannt seien der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten innerhalb des Fahrzeugs in Verwertungsbetrieben für Altautos.
Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.
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Ansprechpartner
Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht (Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht )
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 07131 994 0
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ellhofen
Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung
Voraussetzungen
Hinweise für Ellhofen
Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:
- Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer Industrie- und Handelskammer (IHK), über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 besucht. - Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden diese nicht.
- Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften auf Insbesondere auf Nr. 4 des Anhangs zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 wird verwiesen.
- Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
- im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
- im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
- in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (mit F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)
Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Ellhofen
- § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis)
- § 14 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Anzeigepflicht)
- § 4 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Anlage 6 zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinie 410 „Aufbewahrung kleiner Mengen“
Rechtsbehelf
Hinweise für Ellhofen
keiner
Verfahrensablauf
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Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.
Fristen
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Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.
Bearbeitungsdauer
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Diese können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.
Kosten
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Ersterteilung 63 Euro (Verlängerung 42 Euro)
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg