Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten AnzeigeOnline erledigen

    Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

    Hinweise für Gundelsheim

    Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?

    Beschreibung

    Hinweise für Gundelsheim

    Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, ohne diese außerhalb des Fahrzeugs zu zünden?

    Beispielhaft genannt seien der Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten oder das Zünden von Airbag- und Gurtstraffereinheiten innerhalb des Fahrzeugs in Verwertungsbetrieben für Altautos.

    Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

    Online-Dienst

    Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten anzeigen

    ID: L100022_10e1ca70dd3f78c66d006b6ea24e2e4af75a475da87c3ec4285db8661cf14ebb

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht (Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht )

    Adresse

    Hausanschrift

    Lerchenstraße 40

    74072 Heilbronn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07131 994 0

    E-Mail: waffenbehoerde@landratsamt-heilbronn.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gundelsheim

    Für den Nachweis der eingeschränkten Fachkunde der Beschäftigten: Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gundelsheim

    Sie dürfen unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 umgehen:

    • Ihr Betrieb verfügt über geschultes Personal.
      Die betreffenden Beschäftigten haben die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" erworben. Dafür haben sie eine einschlägige Schulung, zum Beispiel eines Autoherstellers oder einer Industrie- und Handelskammer (IHK), über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 besucht.
    • Sie lösen die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten nicht im ausgebauten Zustand aus, das heißt Sie zünden diese nicht.
    • Sie bewahren die Airbag- und Gurtstraffereinheiten entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften auf Insbesondere auf Nr. 4 des Anhangs zur Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 410 wird verwiesen.
    • Sie halten die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Lagerung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ein:
      • im Arbeitsraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
      • im Lagerraum: höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM),
      • in einem Lagerraum in einem Gebäude ohne Wohnraum (mit F30-Wänden und T30-Türen): höchstens 100 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

        Hinweis: Den Inhalt an Netto-Explosivstoff-Masse finden Sie aufgedruckt auf jeder Airbag- beziehungsweise Gurtstraffereinheit oder in der jeweiligen Gebrauchsanleitung des Herstellers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Gundelsheim

    keiner

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gundelsheim

    Sie müssen die Anzeige schriftlich stellen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie ein Formular im Internet herunterladen.

    Fristen

    Hinweise für Gundelsheim

    Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstatten.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Gundelsheim

    Diese können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

    Kosten

    Hinweise für Gundelsheim

    Ersterteilung 63 Euro (Verlängerung 42 Euro)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Gundelsheim

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2023 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en