Erschließungsbeitrag Erhebung

    Erschließungsbeiträge zahlen

    Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

    Beschreibung

    Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.

    Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

    • Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
    • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),

    Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:

    • Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
    • Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
    • Parkflächen,
    • Grünanlagen und Kinderspielplätze und
    • Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).

    Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.

    Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:

    • den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
    • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
    • die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.

    Online-Dienst

    Auskunft über Erschließungs- und Abwasserbeiträge beantragen

    ID: L100022_d99c255569915d096ef3d569f57091db60464d70380c87a3407ca524f7dfa9e6

    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Villingen-Schwenningen (Stadt Villingen-Schwenningen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münsterplatz 7/8

    78050 Villingen-Schwenningen

    Postfachadresse

    Postfach 12 60

    78002 Villingen-Schwenningen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 11:30 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 11:30 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:15 Uhr Do 08:30 - 11:30 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07721/82-0

    Fax: 07721/82-2007

    E-Mail: stadt@villingen-schwenningen.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    • die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage,
    • das Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung,
    • das Vorliegen einer planungsrechtlichen Grundlage,
    • der Eingang der letzten Unternehmerrechnung und
    • die Widmung der Erschließungsanlage für die öffentliche Benutzung.

    Die Gemeinde regelt die Einzelheiten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in ihrer Erschließungsbeitragssatzung.

    Beachten Sie, dass sich der endgültige Ausbau über einen langen Zeitraum erstrecken kann. Endgültig ist der Ausbau erst, wenn die Anlage den in der Satzung und dem Ausbauprogramm der zuständigen Gemeinde festgelegten Merkmalen entspricht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sobald alle Unternehmensrechnungen eingegangen sind, berechnet die Gemeinde die Gesamtkosten für die Erschließung. Sie teilt diese zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen auf:

    • Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
    • Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.

    Die Verteilung kann dabei erfolgen nach:

    • Maß und Art der baulichen oder sonstigen Nutzung,
    • der Grundstücksfläche,
    • der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage,
    • der Entfernung zur Erschließungsanlage
    • der durch eine Lärmschutzanlage bewirkten Schallpegelminderung.

    Zulässig ist auch eine Verbindung dieser Maßstäbe.

    Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung.

    Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin erhalten Sie von der Gemeinde einen Bescheid. Darin ist die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt.

    Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden.

    Das mit der Erschließung beauftragte Unternehmen kann auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann

    • über den Grundstückskaufpreis oder
    • aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de