Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
Hinweise für Stuttgart
Beschreibung
Hinweise für Stuttgart
Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse ist die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen auch steuerlich begünstigt.
Dafür müssen Sie Ihrem Finanzamt eine besondere Bescheinigung vorlegen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen.
Sie können die Bescheinigung nur für bestimmte Bau- und Kulturdenkmale und nur für bestimmte Maßnahmen erhalten.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierungspräsidium Stuttgart (Regierungspräsidium Stuttgart)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 80 07 09
70507 Stuttgart
Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 904-0
Fax: 0711 904-11190
E-Mail: poststelle@rps.bwl.de
De-Mail: poststelle.rps@im.bwl.de-mail.de
Internet
Amt für Stadtplanung und Wohnen, Untere Denkmalschutzbehörde (Amt für Stadtplanung und Wohnen, Untere Denkmalschutzbehörde)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 071121620041
erforderliche Unterlagen
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- Kostenaufstellung, nach Gewerken geordnet
- Originalrechnungen, anhand der Kostenaufstellung durchnummeriert (Rechnungskopien können nicht anerkannt werden)
- bei Wohnungseigentum:
- Namen und Anschriften aller Eigentümerinnen und Eigentümer
- Teilungserklärung, aus der die 1000/Anteile der einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer ersichtlich sind
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Aus dieser muss hervorgehen, dass die Baumaßnahmen mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind. - wenn Sie Zuwendungen aus "öffentlichen Mitteln" bezogen haben: entsprechende Nachweise
Voraussetzungen
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Die Maßnahmen müssen denkmalschutzrechtlich genehmigt sein.
Begünstigt werden:
- Herstellungskosten an Baudenkmalen, die zu Einkünften führen (z.B. Gewerbebetrieb, freier Beruf, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung)
- Herstellung und Erhaltung selbstbewohnter Kulturdenkmale
- Aufwendungen an einem zu keiner Einkunftsart gehörenden und nicht selbstbewohnten Baudenkmal
- unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen bei anderen schutzwürdigen Kulturgütern (z.B. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, Möbel, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen und Archive in Privatvermögen)
Hinweis: Die Anschaffungskosten für ein Baudenkmal sind nicht begünstigt. Zu den begünstigten Herstellungskosten zählen Instandsetzungs- und Modernisierungskosten nach Abschluss des Kaufvertrages.
Achtung: Die Bescheinigung ist nicht die einzige Voraussetzung, um die Steuervergünstigung zu erhalten. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen)
- § 10 f Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen)
- § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) (Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden)
- § 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) (Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen)
Verfahrensablauf
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Die Bescheinigung müssen Sie schriftlich beantragen.
Die Denkmalschutzbehoerde prueft, ob die Baumassnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind
- zur Erhaltung des Gebaeudes als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung.
Die bescheinigten Aufwendungen koennen Sie ueber mehrere Jahre als Sonderausgaben bei der Steuererklaerung geltend machen.
Bearbeitungsdauer
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Abhängig vom Umfang der Maßnahme.
Kosten
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Je nach Höhe der bescheinigten Aufwendungen
Tipp: Genaue Angaben erhalten Sie bei der zuständigen Bescheinigungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg