Grundsteuer bezahlen
Hinweise für Ulm
Beschreibung
Hinweise für Ulm
Grundsteuerreform
Am 4.11.2020 hat der Landtag ein Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg verabschiedet, das ab dem 1.1.2025 als Grundlage für die Grundsteuererhebung in Baden-Württemberg sein wird (Grundsteuerreform).
Zudem hat die Stadt Ulm zuletzt im Hauptausschuss am 10.12.2020 über den aktuellen Stand der Grundsteuerreform berichtet (GD 427/20).
Aktuelle Informationen zur Grundsteuerreform und den Zwischenbericht finden Sie hier.
Allgemeines
Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.
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Ansprechpartner
Grundsteuer (Grundsteuer)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 08:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Ulm
keine
Voraussetzungen
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Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungseigentum
- Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungserbbaurechte
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
- Betriebsgrundstücke
Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
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-
Verfahrensablauf
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Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert,
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Hebesätze Stadt Ulm:
- Grundsteuer A: 325 v.H.
- Grundsteuer B: 430 v.H.
Fristen
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Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung von Grundsteuerbescheiden:
Ändert sich die Höhe der Grundsteuer im Vergleich zum Vorjahr nicht, erhalten die Grundsteuerpflichtigen von der Stadt Ulm keinen neuen Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer wird bei diesen Grundsteuerpflichtigen jährlich durch öffentliche Bekanntmachung in der gleichen Höhe wie bisher im Amtsblatt der Stadt Ulm festgesetzt.
Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten somit die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn den Steuerpflichtigen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das jeweilige Jahr zugegangen wäre.
Der erstmalig ergangene Grundsteuerbescheid gilt damit solange fort, bis sich etwas ändert (z.B. neuer Steuermessbetrag, neuer Hebesatz etc.). Erst dann ergeht ein neuer Grundsteuerbescheid.
Zahlungstermine
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig. Dieser Antrag ist bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr bei der Stadt Ulm einzureichen.
Kosten
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-
Hinweise (Besonderheiten)
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Eigentumswechsel
Verkaufen Sie ein Grundstück, für das Sie bisher Grundsteuer bezahlt haben, muss das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag für den Erwerber neu festsetzen. Dies geschieht zum 1. Januar des Jahres, das auf den Eigentumswechsel folgt. Erst dann kann die Gemeinde oder die Stadt die Grundsteuer gegenüber dem neuen Eigentümer festsetzen und Sie entlasten.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wechselt (zum Beispiel eine Garage oder ein Bungalow).
Alle in Ihrem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen durch den Erwerber des Grundstückes sind privatrechtliche Regelungen und wirken sich nicht auf die Zahlung der Grundsteuer aus.
Damit bleibt der bisherige Eigentümer auch im Fall eines unterjährigen Eigentumswechsels Steuerschuldner der gesamten Jahresgrundsteuer. Erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres endet die Steuerschuldnerschaft und geht auf den Erwerber über.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (z.B. Grundstücke, die sich im Besitz von Religionsgesellschaften befinden und auch für religiöse Zwecke verwendet werden).
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg