Anzeige - Lärmbelästigung melden

    Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

    Beschreibung

    Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

    Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
    Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.

    Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

    • die zuständige Behörde verständigen oder
    • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

    Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Schutzpolizeidirektion Mannheim (Schutzpolizeidirektion Mannheim)

    Adresse

    Hausanschrift

    L6 1

    68161 Mannheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0621 174-0

    Fax: 0621-174-0

    E-Mail: MANNHEIM.PP.SD@polizei.bwl.de

    Internet

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    Sprache: de

    Polizeirevier Wiesloch (Polizeirevier Wiesloch)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 11-13

    69168 Wiesloch

    Kontakt

    E-Mail: WIESLOCH.PREV@polizei.bwl.de

    Fax: 06222 5709-199

    Telefon Festnetz: 06222 5709-0

    Internet

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    Sprache: de

    Ortspolizeibehörde (Ortspolizeibehörde)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 11 40

    69222 Nußloch

    Hausanschrift

    Sinsheimer Straße 19

    69226 Nußloch

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 13:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Fr 07:30 - 12:30 Uhr

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    kein

    Verfahrensablauf

    Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

    Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu EUR 5.000 geahndet werden.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.

    Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en