Anzeige - Lärmbelästigung melden

    Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

    Beschreibung

    Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab.

    Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen und versuchen Sie eine Lösung zu finden, die für alle akzeptabel ist.
    Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft, ob sie sich ebenfalls belästigt fühlen und gegebenenfalls schon tätig geworden sind.

    Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie

    • die zuständige Behörde verständigen oder
    • sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.

    Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.

    Online-Dienste

    Lärmbelästigung anzeigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Polizeirevier Winnenden (Polizeirevier Winnenden)

    Adresse

    Hausanschrift

    Eugenstraße 5

    71364 Winnenden

    Kontakt

    E-Mail: WINNENDEN.PREV@polizei.bwl.de

    Fax: 07151 502859-50

    Telefon Festnetz: 07195 694-0

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Schutzpolizeidirektion Aalen (Schutzpolizeidirektion Aalen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Böhmerwaldstraße 20

    73431 Aalen Aalen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07361 580-0

    Fax: 07361 580-402

    E-Mail: AALEN.PP.SD@polizei.bwl.de

    Internet

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    Sprache: de

    Amt für öffentliche Ordnung (Amt für öffentliche Ordnung)

    Adresse

    Hausanschrift

    Torstraße 10

    71364 Winnenden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07195 13 0

    Fax: 07195/13-322

    E-Mail: amtfueroeffentlicheordnung@winnenden.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    Sie fühlen sich durch Lärm belästigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keiner

    Verfahrensablauf

    Sie können die Lärmbelästigung bei Ihrer Gemeinde oder in akuten Fällen bei der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.

    Die Polizei prüft vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen wie zum Beispiel Ausschalten der Musikanlage. Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    nn

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Motorbetriebene Gartengeräte dürfen Sie im Wohngebiet nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr benutzen. Für besonders laute Geräte wie zum Beispiel Laubbläser kann es weitere Beschränkungen geben.

    Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann aber privatrechtlich wie zum Beispiel im Mietvertrag oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en