• Cleebronn (Landkreis Heilbronn, Baden-Württemberg)
Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige

Sprengungen anzeigen

Sie sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und möchten eine Sprengung durchführen? Dann müssen Sie diese Sprengung bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Sie sind im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und möchten eine Sprengung durchführen? Dann müssen Sie diese Sprengung bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen.

Wenn Sie zum Beispiel eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen durchführen wollen, müssen Sie diese bei der örtlich zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen. Erfolgen nach Erstattung der Anzeige Veränderungen in Bezug auf den Inhalt oder die ursprünglichen Unterlagen, muss die zur Anzeige verpflichtete Person dies der örtlich zuständigen Behörde ebenso anzeigen.

Hinweis: Anzeigepflichtig sind auch Sprengungen, die nicht mit Explosivstoffen, sondern mit pyrotechnischen Gegenständen (steinbrechende Kartuschen) durchgeführt werden.
Nicht anzeigen müssen Sie Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind und die Genehmigung die Sprengungen einschließt (zum Beispiel kann dies bei Steinbrüchen der Fall sein).

Online-Dienste

Anzeige von Sprengungen

ID: L100022_4dd6db524105454ba71f5958eacb96da1ea8aabbd3da582b8fe392b0617703ad

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Sprache

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Anzeige von Sprengungen

ID: L100022_5e7ab532e8cccb2a2c088f73ad57b1d6dca27c2b589bc8daa85a08afa4ddf41e

Online erledigen

Vertrauensniveau

Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Sprache

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Ansprechpartner

Landratsamt Heilbronn (Landratsamt Heilbronn)

Adresse

Hausanschrift

Lerchenstraße 40

74072 Heilbronn

Lieferanschrift

74064 Heilbronn

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit (Zu diesen Öffnungszeiten können Sie das Landratsamt Heilbronn besuchen. Die Öffnungszeiten einzelner Ämter und Stellen können von den allgemeinen Öffnungszeiten abweichen!) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: 07131/994-0

Fax: 07131/994-150

E-Mail: poststelle@landratsamt-heilbronn.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht (Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht )

Adresse

Hausanschrift

Lerchenstraße 40

74072 Heilbronn

Kontakt

Telefon Festnetz: 07131 994 0

E-Mail: waffenbehoerde@landratsamt-heilbronn.de

Internet

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • gültige Erlaubnis nach § 7 beziehungsweise § 27 des Sprengstoffgesetzes oder
  • gültiger Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
  • Beschreibung, aus der Folgendes hervorgeht:
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
    • die Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere
      • die Deckungsräume für Beschäftigte,
      • Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie
      • Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm.

  • maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind:
    • die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen
    • die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung wie beispielsweise Gas- und Wasserleitungen in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
  • gegebenenfalls bereits vorhandene Genehmigungen beteiligter Behörden

Hinweis: Sie müssen keinen Lageplan einreichen, wenn Sie in der Anzeige die Entfernung der Sprengstelle zu folgenden Einrichtungen angegeben haben:

  • Verkehrswegen,
  • Wohn- und Arbeitsstätten und
  • Einrichtungen der öffentlichen Versorgung

Voraussetzungen

Um eine Anzeige von Sprengungen vorzunehmen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen entweder Inhaber einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes sein oder
  • Sie handeln als Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz zumindest im Auftrag des Inhabers einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (sogenannte verantwortliche Person für die Sprengung).

Hinweis: Die Erlaubnis oder der Befähigungsschein muss den entsprechenden Umgang abdecken: zum Beispiel Sprengen von Bauwerken oder Bauwerksteilen, allgemeine Sprengarbeiten für Sprengungen bei Straßenbaumaßnahmen.

Rechtsgrundlage(n)

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

  • § 1 Absatz 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Anzeige)
  • § 2 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) (Änderungsanzeige)

Sprengstoffgesetz (SprengG)

  • § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im gewerblichen Bereich)
  • § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Erlaubnis im nicht-gewerblichen Bereich)
  • § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) (Befähigungsschein)

§ 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (Genehmigung)

Rechtsbehelf

keiner

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich oder elektronisch bei der örtlich zuständigen Behörde einreichen. Nach Auswahl der Ortes, in dem die Sprengung durchgeführt werden soll, steht Ihnen gegebenenfalls auch ein elektronisches Anzeigeformular zur Verfügung.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen: der Zeitraum, in dem diese geplant sind
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen
  • Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes
  • Name der Behörden, die die Erlaubnis oder den Befähigungsschein nach Sprengstoffgesetz erteilt haben

Hinweis: Kommt es nach Erstattung der Anzeige zu Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige, müssen Sie eine Änderungsanzeige vornehmen.

Fristen

  • mehrere gleichartige Sprengungen: mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen
  • jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengung
  • jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

Kosten

die von Ihrer Kommune in der Gebührensatzung zum Sprengstoffrecht festgelegten Gebührensätze

Hinweise (Besonderheiten)

keine

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 30.01.2025

Sprachversion

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: de

Fehlende Sprachbezeichnung

Sprache: en