Adoption - Akteneinsicht beantragen
Hinweise für Burgstetten
Beschreibung
Hinweise für Burgstetten
Als adoptierte Person können Sie Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen, um Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte zu erhalten. Dies gilt nur, wenn nicht Interessen anderer Betroffener, vor allem der leiblichen Eltern, entgegenstehen und überwiegen.
Sie werden von einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle unterstützt.
Auch Ihre Akten beim Standesamt können Sie einsehen.
Die Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung werden vom Geburtsdatum des Kindes an 100 Jahre aufbewahrt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Gemeinde Burgstetten (Gemeinde Burgstetten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 15:00 - 18:30 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Fachbereich Adoption (Fachbereich Adoption)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 12:00 Uhr Di 08:30 - 12:00 Uhr Mi 08:30 - 12:00 Uhr Do 08:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: adoption@rems-murr-kreis.de
Telefon Festnetz: 07151 501 4460
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Burgstetten
Personalausweis
Voraussetzungen
Hinweise für Burgstetten
Wenn Sie die Vermittlungsakten einsehen möchten:
Sie sind
- adoptiert worden und mindestens 16 Jahre alt oder
- Adoptiveltern und Ihr Adoptivkind, dessen Akten Sie einsehen möchten, noch nicht 16 Jahre alt.
Wenn Sie die Daten beim Standesamt einsehen möchten:
Einsicht in das Personenstandsregister beim Standesamt können nehmen:
- die Adoptiveltern,
- deren Eltern,
- der gesetzliche Vertreter des Kindes und
- das mindestens 16 Jahre alte Kind selbst.
Diese Beschränkung entfällt mit dem Tod des Kindes.
Nach dem Tod des Kindes können in das Personenstandsregister Einsicht nehmen:
- Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht und
- deren Ehegatten, Lebenspartner und Lebenspartnerinnen, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen haben ein Recht auf Einsicht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder Verstorbenen gestellt wird. Antragsberechtigt sind mindestens 16 Jahre alte Personen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Burgstetten
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
- § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG):
- § 9b Vermittlungsakten
- § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
- § 63 Benutzung in besonderen Fällen
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
- § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Hinweise für Burgstetten
kein
Verfahrensablauf
Hinweise für Burgstetten
Wenn Sie Informationen über Ihre Herkunft erhalten möchten, müssen Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden, die Sie vermittelt hat. Die Fachkräfte lassen Sie die Akten einsehen und informieren über Ihre Herkunft sowie allgemeine Lebensumstände wie zum Beispiel die Freigabegründe der leiblichen Eltern. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht wird eingeschränkt, soweit überwiegende persönliche Belange der beteiligten Personen entgegenstehen. Dann werden in der Regel die sensiblen Bereiche abgedeckt.
Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte, den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Wenn Ihre Herkunftsfamilie auch Verbindung mit Ihnen aufnehmen möchte, vermitteln sie dies in der Regel.
Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden. Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht.
Zur Einsicht in das Personenstandsregister empfiehlt es sich, einen Termin für Ihr persönliches Erscheinen beim Standesamt zu vereinbaren. Die Auskunft können Sie auch schriftlich, per Fax oder – soweit die betreffende Gemeinde das anbietet – online beantragen.
Fristen
Hinweise für Burgstetten
keine
Kosten
Hinweise für Burgstetten
Die Auskunft des Jugendamtes ist kostenlos.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Burgstetten
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg