• Kehl (Landkreis Ortenaukreis, Baden-Württemberg)
Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

Kleinen Waffenschein beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Beschreibung

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

  • eine Schreckschusswaffe,
  • eine Reizstoffwaffe oder
  • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

  • der eigenen Wohnung,
  • der eigenen Geschäftsräume,
  • des eigenen befriedeten Besitztums (zum Beispiel eingezäuntes Grundstück) oder
  • einer Schießstätte.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Online-Dienst

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Sprache

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Ansprechpartner

Ordnungswesen, Versammlungs-, Waffen- und Sprengstoffrecht (Ordnungswesen, Versammlungs-, Waffen- und Sprengstoffrecht)

Adresse

Lieferanschrift

Rathausplatz 1

77694 Kehl

Hausanschrift

Rathausplatz 1

77694 Kehl

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 7851 883400

E-Mail: polizeibehoerde@stadt-kehl.de

Internet

Sprachversion

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Sprache: de

erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie
    • geschäftsunfähig,
    • alkoholabhängig oder
    • psychisch krank sind.

Rechtsgrundlage(n)

Waffengesetz (WaffG):

  • § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis
  • § 5 Zuverlässigkeit
  • § 6 Persönliche Eignung
  • § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
  • § 36 Aufbewahren von Waffen und Munition

Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste

Rechtsbehelf

Widerspruch

  • Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Verfügung

Verfahrensablauf

Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Fristen

keine

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Hinweise (Besonderheiten)

Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

  • diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
  • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.

Gültigkeitsgebiet

Baden-Württemberg

Version

Technisch geändert am 18.02.2025 (von: 1)

Sprachversion

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