Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Kleinen Waffenschein beantragen

    Hinweise für Hockenheim

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Hockenheim

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

    • eine Schreckschusswaffe,
    • eine Reizstoffwaffe oder
    • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

    Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
    • einer Schießstätte.

    Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

    Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

    Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

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    Ansprechpartner

    Waffenbehörde (Waffenbehörde)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    68766 Hockenheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06205 210

    Fax: 06205 212305

    E-Mail: waffenbehoerde@hockenheim.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Stadt Hockenheim (Stadt Hockenheim)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 15 48

    68758 Hockenheim

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    68766 Hockenheim

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06205 210

    Fax: 06205 212990

    E-Mail: info@hockenheim.de

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    erforderliche Unterlagen

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    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
    • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Hockenheim

    Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie
      • geschäftsunfähig,
      • alkoholabhängig oder
      • psychisch krank sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Hockenheim

    Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

    Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

    • amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

    Bearbeitungsdauer

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    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 15 Werktage.

    Kosten

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    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hockenheim

    Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

    Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

    • diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
    • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de