Kleinen Waffenschein beantragen
Beschreibung
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:
- eine Schreckschusswaffe,
- eine Reizstoffwaffe oder
- eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung
Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb
- der eigenen Wohnung,
- der eigenen Geschäftsräume,
- des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
- einer Schießstätte.
Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.
Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.
Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
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Ansprechpartner
Landratsamt Göppingen (Landratsamt Göppingen)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 809
73008 Göppingen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 15:30 Uhr Di 07:30 - 12:00 und 13:30 - 15:30 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr 24.12.2024 bis 29.12.2024 Landratsamt geschlossen 31.12.2024 bis 31.12.2024 Silvester geschlossen 27.02.2025 bis 27.02.2025 Landratsamt geschlossen
Kontakt
Telefon Festnetz: 07161 202 0
Fax: 07161 202 1199
E-Mail: info@lkgp.de
De-Mail: info@landkreis-goeppingen.de-mail.de
Internet
Waffenrecht (Waffenrecht)
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
- möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
Voraussetzungen
Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:
- Mindestalter: 18 Jahre
- Zuverlässigkeit
- persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie- geschäftsunfähig,
- alkoholabhängig oder
- psychisch krank sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Waffengesetz (WaffG) (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 10 Waffengesetz (WaffG) (Erteilung von Erlaubnissen)
- § 36 Waffengesetz (WaffG) (Aufbewahren von Waffen und Munition)
- Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG) - Waffenliste
Verfahrensablauf
Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.
Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass
- diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
- andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg