Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der PTB - Kleiner Waffenschein Erteilung

    Kleinen Waffenschein beantragen

    Hinweise für Stuttgart

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Beschreibung

    Hinweise für Stuttgart

    Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

    Den "Kleinen Waffenschein" benötigen Sie, wenn Sie bei sich führen wollen:

    • eine Schreckschusswaffe,
    • eine Reizstoffwaffe oder
    • eine Signalwaffe mit PTB-Kennzeichnung

    Der Begriff "Führen" bedeutet nach dem Waffengesetz: Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb

    • der eigenen Wohnung,
    • der eigenen Geschäftsräume,
    • des eigenen befriedeten Besitztums (z.B. eingezäuntes Grundstück) oder
    • einer Schießstätte.

    Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat - in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

    Auch erlaubnisfreie Waffen und Munition müssen Sie ordnungsgemäß aufbewahren.

    Tipp: Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die geltenden Vorschriften. Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Stuttgart (Stadt Stuttgart)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711/216-0

    Fax: 0711/216-91237

    E-Mail: post@stuttgart.de

    Internet

    Sprachversion

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    Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten (Amt für öffentliche Ordnung, Waffen-, Sprengstoff-, Jagd- und Fischereiangelegenheiten)

    Adresse

    Hausanschrift

    Eberhardstraße 35

    70173 Stuttgart

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0711 21691920

    Telefon Festnetz: 0711 21691918

    Telefon Festnetz: 0711 21691917

    E-Mail: waffenrecht@stuttgart.de

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Stuttgart

    • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
    • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Stuttgart

    Voraussetzungen für den Kleinen Waffenschein sind:

    • Mindestalter: 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit
    • persönliche Eignung
      Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Sie beispielsweise nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie
      • geschäftsunfähig,
      • alkoholabhängig oder
      • psychisch krank sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Stuttgart

    Sie müssen den Kleinen Waffenschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
    • Stellungnahme des Landeskriminalamts
    • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

    Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

    • amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

    Kosten

    Hinweise für Stuttgart

    Die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins beträgt 87 Euro.

    Alle drei Jahre wird eine weitere Gebühr für die Regelüberprüfung fällig. Aktuell beträgt diese Gebühr 28 Euro.

    Die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins und die Gebühr für die alle drei Jahre durchzuführende Regelüberprüfung bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden immer nach der dann aktuell gültigen Gebührenverordnung veranschlagt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stuttgart

    Der "Kleine Waffenschein" ist nicht befristet.

    Auch wenn Sie erlaubnisfreie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, dass

    • diese Gegenstände nicht abhanden kommen oder
    • andere Personen sie nicht unerlaubt an sich nehmen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

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    Sprache: de