Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen
Beschreibung
Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.
Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.
In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:
- Name und Anschrift
- Sitz
- Zweck
- Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
- Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
- Anerkennungsbehörde
Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
Online-Dienst
STIFTUNGSVERZEICHNIS im Regierungsbezirk Karlsruhe
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierungspräsidium Karlsruhe (Regierungspräsidium Karlsruhe)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0721/926-0
Fax: 0721/926-6211
E-Mail: poststelle@rpk.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpk@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
keine
Voraussetzungen
Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.
Rechtsgrundlage(n)
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):
- § 4 Stiftungsverzeichnis
- § 9 Unterrichtung und Prüfung
- § 27 Stiftungsverzeichnis
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.
Fristen
keine
Kosten
Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: EUR 20,00
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen über einzelne Stiftungen erhalten Sie am einfachsten im Internet.
*Achtung: Es handelt sich bei diesen Übersichten nicht um das Stiftungsverzeichnis. Die im Internet zugänglichen Verzeichnisse enthalten nur Stiftungen, die dieser Art der Veröffentlichung zugestimmt haben. Die Übersichten sind deshalb nicht vollständig.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg