Bodenschutz- und Altlastenkataster - Auskunft und Einsicht beantragen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Beschreibung
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Sie können zur Beurteilung eines Grundstückes Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erhalten.
Die Begriffe "Altlastverdächtige Flächen" und "Altlasten" beziehungsweise "Verdachtsflächen" und "schädliche Bodenveränderungen" bezeichnen:
- Altlasten: Altablagerungen und Altstandorte
- Altablagerungen: stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind, z. B. ehemalige Müllplätze
- Altstandorte: Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, besonders Grundstücke mit vorheriger gewerblicher oder industrieller Nutzung
- Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht
- Schädliche Bodenveränderungen: Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen
- Verdachtsflächen: Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht
Der Wert eines Grundstücks sinkt, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg finden Sie solche Grundstücke im Bodenschutz- und Altlastenkataster.
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Ansprechpartner
Bodenschutz, Altlasten (Bodenschutz, Altlasten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Gerne können Sie innerhalb der folgenden Zeiten telefonisch einen Termin vereinbaren) Mo 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Di 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Mi 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Do 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr Fr 08:30 - 12:30 und 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
BeratungsZentrum Bauen (BZB) (BeratungsZentrum Bauen (BZB))
Adresse
Hausanschrift
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Allgemeine Öffnungszeit (und nach Terminvereinbarung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Die Vorlage von Unterlagen ist nicht erforderlich. Sie sollten die verlangten Informationen jedoch möglichst eindeutig bezeichnen.
Voraussetzungen
Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine gesetzlich geschützten Interessen anderer entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
kein
Verfahrensablauf
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Sie können Auskünfte und die Einsicht in das Bodenschutz- und Altlastenkataster formlos bei der für das Grundstück zuständigen Stelle beantragen. Manche Behörden stellen auch Formulare zur Verfügung.
Auskünfte können Eigentümer und Eigentümerinnen der fraglichen Grundstücke verlangen. Aber auch jede andere Person hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft, ob der Bekanntgabe von Informationen gesetzlich geschützte Interessen anderer entgegenstehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie daher die Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin einholen. Anderenfalls muss die Behörde regelmäßig erst die Betroffenen anhören.
Die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde hilft Ihnen auf Antrag
- bei der Beurteilung von Flächen, die eine Gefahr sind für:
- Mensch
- Boden
- Pflanzen
- Grundwasser
- wenn Sie ein Bauvorhaben auf Verdachtsflächen planen
- fachlich und rechtlich bei Untersuchungen und Sanierungen.
Fristen
Die Auskunft können Sie jederzeit beantragen.
Kosten
Hinweise für Freiburg im Breisgau
Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden können nach den für sie geltenden Gebührenverordnungen Gebühren und Auslagen erheben. Gebühren- und auslagenfrei sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort. Kosten entstehen Ihnen nur bei ausführlichen Auskünften sowie in bestimmten Fällen bei erforderlichen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Achtung: Nicht nur Verursacher von Schadstoffbelastungen müssen Kosten der Sanierungsarbeiten tragen. Manchmal müssen auch
- der Eigentümer oder die Eigentümerin,
- der Mieter oder die Mieterin oder
- der Pächter oder die Pächterin
für Kosten aufkommen.
Alle genannten Beteiligten müssen unter Umständen die Kosten für anfallende Sanierungspflichten tragen.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg