Wohnsitz Anmeldung als Hauptwohnsitz

    Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

    Hinweise für Weinheim

    Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Beschreibung

    Hinweise für Weinheim

    Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Derzeit findet in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg ein Pilotierungsbetrieb zur elektronischen Wohnsitzanmeldung statt. Sie können Ihre neue Hauptwohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

    Als Hauptwohnung gilt:

    • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
    • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
    • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

    Online-Dienste

    Online beantragen

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    Online erledigen

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    Sprache

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    Sprache: de

    Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verwaltungsstelle Oberflockenbach (Verwaltungsstelle Oberflockenbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Steinklingener Straße 4

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0620182812

    Fax: 0620182816

    E-Mail: oberflockenbach@weinheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsstelle Rippenweier (Verwaltungsstelle Rippenweier)

    Adresse

    Hausanschrift

    Höhenweg 3

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0620182820

    Fax: 0620182821

    E-Mail: rippenweier@weinheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsstelle Ritschweier (Verwaltungsstelle Ritschweier)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hohensachsener Str. 5

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    E-Mail: ritschweier@weinheim.de

    Telefon Festnetz: 06201 / 5 25 43

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsstelle Sulzbach (Verwaltungsstelle Sulzbach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Nördl. Bergstraße 37

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    E-Mail: sulzbach@weinheim.de

    Fax: 06201 / 47 07 96

    Telefon Festnetz: 06201 / 7 19 55

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsstelle Lützelsachsen (Verwaltungsstelle Lützelsachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Sommergasse 65

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0620182810

    Fax: 06201 / 82811

    E-Mail: luetzelsachsen@weinheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Verwaltungsstelle Hohensachsen (Verwaltungsstelle Hohensachsen)

    Adresse

    Hausanschrift

    Sachsenstraße 27

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    E-Mail: hohensachsen@weinheim.de

    Fax: 06201 / 59 28 25

    Telefon Festnetz: 06201 / 59 28 23

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Lieferanschrift

    Obertorstraße 9

    69469 Weinheim

    Hausanschrift

    Dürrestraße 2

    69469 Weinheim (Bergstraße)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06201 / 82 - 555

    Fax: 06201 / 82 - 565

    E-Mail: buergerbuero@weinheim.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Bürgerbüro-Weststadt (Bürgerbüro-Weststadt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Breslauer Straße 1

    69469 Weinheim

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Weinheim

    • Mindestens ein Identitätsnachweis. Dies sind in der Regel:
      • Personalausweis und / oder Reisepass
      • Ausweise der Familienangehörigen: Für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, müssen Sie die Geburtsurkunde vorlegen.
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)
    • Vollmacht, sofern Sie die Anmeldung für eine andere Person durchführen möchten

    Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde).

    Tipp: Sie können gleichzeitig mit der Wohnsitz-Anmeldung die Anschrift in Ihren Ausweisdokumenten aktualisieren lassen.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):

    • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und AusweisApp2
    • Bescheinigung des Wohnungsgebers (bei Bezug eines Mietobjekts)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Weinheim

    • Sie ziehen um
    • Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):
      • Sie ziehen in eine der genannten Pilotierungsgemeinden.
      • Sie sind volljährig.
      • Sie sind nicht verheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft.
      • Sie beziehen Ihre neue Wohnung ohne minderjährige Kinder.
      • Sie haben ein (service-bw-)Nutzerkonto.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Weinheim

    Bundesmeldegesetz:

    • § 17 Anmeldung, Abmeldung
    • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 21 Mehrere Wohnungen
    • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 23a Elektronische Anmeldung
    • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
    • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

    Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

    • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Weinheim

    Klage

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Weinheim

    Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

    Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):

    • Sie rufen den Online-Dienst auf.
    • Sie melden sich mit Ihrem (service-bw-)Nutzerkonto im Online-Dienst an.
    • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
    • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung.

    Fristen

    Hinweise für Weinheim

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Weinheim

    Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

    Kosten

    Hinweise für Weinheim

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Weinheim

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en