Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

    Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

    Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

    Beschreibung

    Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

    Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

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    Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

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    Ansprechpartner

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis

    Voraussetzungen

    Alters- oder Ehejubiläum

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

    Meldeverordnung Baden-Württemberg

    • § 9 Datenübermittlungen

    Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:

    • § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

    Rechtsbehelf

    Leistungsklage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

    Fristen

    Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de