Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung

    Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

    Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

    Beschreibung

    Bei bestimmten Ereignissen, beispielsweise besonderen Geburtstagen oder Ehejubiläen, kann Ihre Gemeinde Ihren Namen und Ihre Anschrift an Mandatsträger, Presse, Rundfunk sowie an das Staatsministerium und Bundesverwaltungsamt zur Veröffentlichung weitergeben. Dagegen können Sie ohne Begründung widersprechen.

    Hinweis: Altersjubiläen sind ab dem 70. Geburtstag alle 5 Jahre und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

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    Melderegister - Übermittlungssperre bei Alters- und Ehejubiläen beantragen

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    Ansprechpartner

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 04 63

    70829 Gerlingen

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    70839 Gerlingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07156 205 7029

    Fax: 07156 205 5000

    E-Mail: buergerbuero@gerlingen.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei schriftlicher und elektronischer Beantragung: Kopie von Reisepass oder Personalausweis

    Voraussetzungen

    Alters- oder Ehejubiläum

    Rechtsgrundlage(n)

    Bundesmeldegesetz - BMG:

    • § 50 Abs. 2 und Abs. 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

    Meldeverordnung Baden-Württemberg

    • § 9 Datenübermittlungen

    Bundesdatenschutzgesetz - BDSG:

    • § 86 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen

    Rechtsbehelf

    Leistungsklage

    Verfahrensablauf

    Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich (auch durch Fax), elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

    Fristen

    Die Gemeinden weisen bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel 1 bis 4 Wochen

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de