Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert)
Beschreibung
Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:
- Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
- frühere Namen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
- Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
- Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)
Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind? Die Gemeinde erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft).
Sie können auch eine einfache Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Für die Suche nach bestimmten Personengruppen können Sie eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Hauptamt, Sachgebiet Bürgeramt, Innenstadt (Hauptamt, Sachgebiet Bürgeramt, Innenstadt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr Sa 10:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0751 821400
E-Mail: buergeramt@ravensburg.de
Internet
Ortsverwaltung Taldorf, Bürgeramt (Ortsverwaltung Taldorf, Bürgeramt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 0751 7910911
Ortsverwaltung Schmalegg, Bürgeramt (Ortsverwaltung Schmalegg, Bürgeramt)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis des berechtigten Interesses
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.
Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.
Weiter benötigt die Meldebehörde Angaben über die gesuchte Person wie z.B. Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Famliennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Auskunft an die betroffene Person
- § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
- Nummer 45 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.
Sie können den Antrag
- mündlich in der Behörde stellen,
- mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
- je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel zwei bis acht Wochen.
Kosten
- für Selbstauskünfte: keine
- für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise einen Verrechnungsscheck Ihrer Anfrage beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie meistens eine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg