Melderegister - Auskunft beantragen (erweitert)
Hinweise für Esslingen am Neckar
Beschreibung
Hinweise für Esslingen am Neckar
Die erweiterte Melderegisterauskunft gibt neben Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift Auskunft über:
- Tag und Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
- frühere Namen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszuges
- Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung
- Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und
- Sterbetag und -ort (wenn im Ausland auch den Staat)
Hinweis: Möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind? Die Gemeinde erteilt Ihnen auf Antrag Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten (Selbstauskunft).
Sie können auch eine einfache Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Für die Suche nach bestimmten Personengruppen können Sie eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.
Online-Dienste
Erweiterte Melderegisterauskunft beantragen
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Ansprechpartner
Bürgeramt (Meldeauskünfte) (Bürgeramt (Meldeauskünfte))
Adresse
Postfachadresse
Postfach 10 03 55
73703 Esslingen am Neckar
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 07:30 - 12:00 Uhr Di 07:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Mi 07:30 - 12:00 Uhr Do 07:30 - 12:00 und 13:30 - 18:00 Uhr Fr 07:30 - 12:00 Uhr
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis oder Reisepass
- bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis des berechtigten Interesses
Voraussetzungen
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Sie müssen ein berechtigtes Interesse nachweisen können.
Ein berechtigtes Interesse ist jedes öffentliche oder private, ideelle oder wirtschaftliche Interesse, das von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannt wird. Bei der Entscheidung muss das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person berücksichtigt werden.
Das berechtigte Interesse liegt beispielsweise vor, wenn die Daten zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung benötigt werden (z.B. Mahnverfahren, Klageerhebung). Die Überprüfung der von einem Kreditnehmer oder von einer Kreditnehmerin gemachten Angaben zur eigenen Person durch ein Kreditinstitut zählt auch dazu. Eine erweiterte Melderegisterauskunft kann auch erteilt werden, wenn die Daten für ein ernsthaftes Forschungsvorhaben benötigt werden.
Weiter benötigt die Meldebehörde Angaben über die gesuchte Person wie z.B. Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum. Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über den Famliennamen, den früheren Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 10 Auskunft an die betroffene Person
- § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
- Nummer 45 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Rechtsbehelf
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Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.
Verfahrensablauf
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Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu wenden Sie sich an die Gemeinde oder die Stadt, in der die von Ihnen gesuchte Person vermutlich wohnt oder gewohnt hat.
Sie können den Antrag
- mündlich in der Behörde stellen,
- mit der Post oder per E-Mail übermitteln oder
- je nach Angebot der Gemeinde auch online stellen.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft wird der gesuchten Person mitgeteilt. Eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht der Meldebehörde ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses möglich, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.
Fristen
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Keine
Bearbeitungsdauer
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In der Regel zwei bis acht Wochen.
Kosten
Hinweise für Esslingen am Neckar
- für Selbstauskünfte: keine
- für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Gebühren lt. Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Esslingen betragen für eine erweiterte Melderegisterauskunft 18 €
Hinweis: Bei einer schriftlich oder elektronisch beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen.
Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr auch im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage im Reiter "Nachweise" beifügen.
Wir bitten Sie, die Gebühren im letzteren Fall an folgende Bankverbindung zu überweisen:
IBAN: DE 21 6115 0020 0000 9076 77, BIC : ESSLDE66XX, Kreissparkasse Esslingen.
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg