Vorgesehen zum Löschen - BaugenehmigungOnline erledigen

    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Online-Dienst

    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    ID: L100022_b1fc543bc0737d2e84c5a06499897cdc3e7214aafdc68f714915ae1e9c54a839

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Wurzach (Stadt Bad Wurzach)

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 16

    88410 Bad Wurzach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7564 302 0

    Fax: + 49 7564 302 3170

    E-Mail: stadt@bad-wurzach.de

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
      • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
      • Bauzeichnungen
      • Baubeschreibung
      • wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit

    Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.

    Voraussetzungen

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

    • § 2 Begriffe
    • § 11 Gestaltung
    • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
    • § 58 Baugenehmigung
    • § 59 Baubeginn
    • § 74 Örtliche Bauvorschriften

    Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

    • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren

    Rechtsbehelf

    Widerspruchsverfahren und Klage

    Verfahrensablauf

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

    Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Kosten

    nach den Satzungen und Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde

    Hinweise (Besonderheiten)

    Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en