Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise:

    Beschreibung

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise:

    • Schilder
    • Beschriftungen
    • Lichtwerbung
    • Schaukästen

    Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Online-Dienste

    Baugenehmigung einer Werbeanlage beantragen

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    Baugenehmigung einer Werbeanlage beantragen

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    Online - Baugenehmigung einer Werbeanlage beantragen

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    Unterlagen für das Bauvorhaben nachreichen

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    Unterlagen für das Bauvorhaben nachreichen

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    Ansprechpartner

    BeratungsZentrum Bauen (BZB) (BeratungsZentrum Bauen (BZB))

    Adresse

    Hausanschrift

    Fehrenbachallee 12

    79106 Freiburg

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit (und nach Terminvereinbarung) Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 Uhr Do 08:00 - 17:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +497612014390

    Fax: +497612014399

    E-Mail: bzb@stadt.freiburg.de

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    • Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • Visualisierungen oder Fotos

    Voraussetzungen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden odersich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Sie erhalten den Rechtsbehelf in Ihrem Bescheid von der zuständigen Behörde.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Fristen

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Keine Angaben

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Kosten

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Es entstehen Kosten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Freiburg i.Br.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Freiburg im Breisgau

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en