Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Hinweise für Jagstzell
Beschreibung
Hinweise für Jagstzell
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
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Abweichungen, Ausnahmen und Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen
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Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für eine bauliche Anlage
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Ausnahme von der Veränderungssperre beantragen
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Baubeginnsanzeige nach § 59 Abs. 2 LBO BW
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Baugenehmigung für die Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
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Ansprechpartner
IV/41 Baurecht und Naturschutz (IV/41 Baurecht und Naturschutz)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
73428 Aalen
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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- weitere Bauvorlagen (Ausnahmen hiervon sind möglich):
- Lageplan: zeichnerischer und schriftlicher Teil
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- wenn erforderlich: ein Foto der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Ist die Gemeinde selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ansonsten sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Bei elektronischer Einreichung genügt die Übermittlung von Bauantrag und Bauvorlagen in archivfähigem pdf/A-Format.
Voraussetzungen
Hinweise für Jagstzell
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Rechtsgrundlage(n)
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Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
- § 2 Begriffe
- § 11 Gestaltung
- § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
- § 58 Baugenehmigung
- § 59 Baubeginn
- § 74 Örtliche Bauvorschriften
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
- § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
Rechtsbehelf
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Widerspruchsverfahren und Klage
Verfahrensablauf
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Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.
Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Kosten
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Die Gebühren werden entsprechend der geltenden Gebührenverordnung erhoben.
Die Kosten betragen je nach Einzelfall zwischen 100 € und 2.000 € je Anlage.
Hinweise (Besonderheiten)
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Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg