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    Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

    Hinweise für Heilbronn

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.

    Beschreibung

    Hinweise für Heilbronn

    Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.

    Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

    Online-Dienst

    Baugenehmigung einer Werbeanlage beantragen

    ID: L100022_185a2bc2bbbc2f55613cab6fb86f934f3d583bec5931e003cf71bc6e02f6e383

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Abteilung Baurecht (Abteilung Baurecht)

    Adresse

    Hausanschrift

    Cäcilienstraße 45

    74072 Heilbronn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7131 56 3700

    Fax: +49 7131 56 2229

    E-Mail: baurecht@heilbronn.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heilbronn

    Bitte halten Sie folgende Unterlagen digital bereit, Sie müssen diese später hochladen:

    Weitere Informationen zu den Bauzeichnungen:

    Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden. Die Bauzeichnungen müssen enthalten:

    • die Darstellung der Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie errichtet werden soll,
    • die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der Werbeanlage,
    • die Ausführungsart der Werbeanlage.

    Fassen Sie bitte nicht mehrere Dokumente zu einer PDF-Datei zusammen und geben Sie den einzelnen Dateien einen möglichst sprechenden Namen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Heilbronn

    • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
    • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

    Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

    • des Bauplanungsrechts,
    • des Verkehrsrechts,
    • des Naturschutzrechts
    • des Denkmalrechts

    Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

    • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
    • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
    • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
    • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
    • in Form von Anschlägen,
    • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
    • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

    Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Heilbronn

    Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Heilbronn

    Genehmigungspflichtige Werbeanlagen können Sie schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal beantragen.

    Das Formular für den schriftlichen Antrag steht Ihnen auf dieser Seite zum Download bereit. Dieses muss ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben und dann bei der Unteren Baurechtsbehörde abgegeben werden.

    Fristen

    Hinweise für Heilbronn

    siehe § 54 LBO (Fristen im Genehmigungsverfahren)

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heilbronn

    abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

    Kosten

    Hinweise für Heilbronn

    Von der zuständigen Stelle erhalten Sie nach der Antragsbearbeitung einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, können Sie in der Gebührenordnung nachschauen. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heilbronn

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en