Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Hinweise für Heilbronn
Beschreibung
Hinweise für Heilbronn
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
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Digitale Baugenehmigung
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Ansprechpartner
Abteilung Baurecht (Abteilung Baurecht)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Nach Vereinbarung auch abweichende Öffnungszeiten und Termine möglich.) Mo geschlossen Di geschlossen Mi geschlossen Do 14:00 - 18:00 Uhr Fr geschlossen
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Heilbronn
Bitte halten Sie folgende Unterlagen digital bereit, Sie müssen diese später hochladen:
- Formular Lageplan schriftlicher Teil
- Lageplan zeichnerischer Teil
- Bauzeichnungen (weitere Informationen s.u.)
- Formular Baubeschreibung einer Werbeanlage
- soweit erforderlich eine fotografische Darstellung der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Weitere Informationen zu den Bauzeichnungen:
Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab nicht kleiner als 1 : 50 zu verwenden. Die Bauzeichnungen müssen enthalten:
- die Darstellung der Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie errichtet werden soll,
- die farbgetreue Wiedergabe aller sichtbaren Teile der Werbeanlage,
- die Ausführungsart der Werbeanlage.
Fassen Sie bitte nicht mehrere Dokumente zu einer PDF-Datei zusammen und geben Sie den einzelnen Dateien einen möglichst sprechenden Namen.
Voraussetzungen
Hinweise für Heilbronn
- Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
- Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen
- des Bauplanungsrechts,
- des Verkehrsrechts,
- des Naturschutzrechts
- des Denkmalrechts
Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen
- im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
- in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
- im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
- im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
- in Form von Anschlägen,
- an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
- wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.
Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Heilbronn
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)
Rechtsbehelf
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Jede Entscheidung, die angefochten werden kann, ergeht mit einer besonderen Belehrung, welcher Rechtsbehelf hiergegen möglich ist und ob dabei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind (wie z.B. Schriftform, Frist, etc.). Entscheidungen, die keine Belehrung enthalten, sind grundsätzlich rechtskräftig.
Verfahrensablauf
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Genehmigungspflichtige Werbeanlagen können Sie schriftlich oder elektronisch über das Serviceportal beantragen.
Das Formular für den schriftlichen Antrag steht Ihnen auf dieser Seite zum Download bereit. Dieses muss ausgefüllt, ausgedruckt und unterschrieben und dann bei der Unteren Baurechtsbehörde abgegeben werden.
Fristen
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siehe § 54 LBO (Fristen im Genehmigungsverfahren)
Bearbeitungsdauer
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abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen
Kosten
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Von der zuständigen Stelle erhalten Sie nach der Antragsbearbeitung einen Kostenbescheid. Dieser richtet sich nach Ihrem Einzelfall. Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, können Sie in der Gebührenordnung nachschauen. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg