Einrichtung einer Baustelle vorankündigen
Beschreibung
Sie müssen die Einrichtung einer Baustelle rechtzeitig ankündigen.
Die sogenannte Vorankündigung müssen Sie danach auf der Baustelle sichtbar und vor Witterungseinflüssen geschützt aushängen. Ihre Lesbarkeit muss während der Dauer der Bauarbeiten erhalten bleiben. Bei erheblichen Änderungen müssen Sie die Vorankündigung aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, müssen Sie einen Koordinator beziehungsweise mehrere Koordinatoren bestellen.
Werden auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, müssen Sie zusätzlich einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellen. Dies gilt auch, wenn Sie eine Vorankündigung übermitteln müssen und Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden.
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Ansprechpartner
52 Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht (52 Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Regierungspräsidium Freiburg (Regierungspräsidium Freiburg)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0761/208-0
Fax: 0761/208-394200
E-Mail: poststelle@rpf.bwl.de
De-Mail: poststelle.rpf@im.bwl.de-mail.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- eventuell: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
Voraussetzungen
- Die Arbeiten dauern voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage und dabei werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein oder
- der Umfang der Arbeiten wird 500 Personentage voraussichtlich überschreiten.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen der zuständigen Behörde eine Vorankündigung schicken. Nutzen Sie dafür das im Internet erhältliche Formular.
Die Vorankündigung muss folgende Angaben enthalten:
- Ort der Baustelle
- Name und Anschrift des Bauherren
- Art des Bauvorhabens
- Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten
- Name und Anschrift des Koordinators oder der Koordinatorin
- voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeit
- voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle
- Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden
- Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte
Fristen
spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg