Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Erteilung für den Nachzug des Ehegatten zu Ausländern

    Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

    Beschreibung

    Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

    Familienangehörige sind in diesem Fall:

    • minderjährige Kinder,
    • Eheleute
    • Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
    • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen Ehe im Wesentlichen entspricht.

    Online-Dienst

    Aufenthaltserlaubnis beantragen

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    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt (Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hoptbühl 2

    78048 Villingen-Schwenningen

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi 08:00 - 11:30 Uhr Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen Servicezeit (KFZ-Zulassungsstelle) Mo 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Di 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Mi 08:00 - 14:00 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Do 08:00 - 13:00 Termin über Tool auf www.lrasbk.de und 14:00 - 17:30 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Fr 08:00 - 11:30 Uhr Termin über Tool auf www.lrasbk.de Servicezeit (Führerscheinstelle) Mo 08:00 - 11:30 Uhr Di 08:00 - 11:30 Uhr Mi geschlossen Do 08:00 - 11:30 und 14:00 - 17:30 Uhr Fr geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07721 913 7154

    E-Mail: ordnungsamt@lrasbk.de

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
      • Nachweis eines besonderen Härtefalls

    Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
      Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
      Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
      • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
      • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
      • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
      • Niederlassungserlaubnis
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
      • Aufenthaltserlaubnis
      • Blaue Karte EU
      • ICT-Karte
      • Mobiler-ICT-Karte oder
      • hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
    • Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
      • das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (zum Beispiel Blaue Karte EU) oder
      • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

    Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
    Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

    • erzwungen haben oder
    • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
    • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
    • § 29 Familiennachzug zu Ausländern
    • § 30 Ehegattennachzug
    • § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
    • § 32 Kindernachzug
    • § 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
    • § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

    Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU):

    • § 3 Familienangehörige von Unionsbürgern

    Aufenthaltsverordnung (AufenthV):

    • § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum (Typ D) beantragen.
    • Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
    • Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
    • Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
    • Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
    • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

    • frei einreisen,
    • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
    • dürfen in Deutschland arbeiten.

    Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

    • einreisen und
    • sich in Deutschland aufhalten.

    Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en