Vorübergehendes Haltverbot einrichten
Hinweise für Villingen-Schwenningen
Beschreibung
Hinweise für Villingen-Schwenningen
Für die Dauer Ihres Umzugs können Sie ein Haltverbot beantragen. Dieses ermöglicht Ihnen das bequeme Be- und Entladen vor Ihrer alten und neuen Wohnung.
Sie dürfen an öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung (beispielsweise durch Aufstellen von Mülltonnen) keine Parkplätze eigenmächtig reservieren.
Andere Verkehrsteilnehmer müssen ungenehmigte Reservierungen nicht beachten.
Hinweis: Gilt für den Bereich vor der geplanten Be- und Entladezone ein absolutes Haltverbot, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um dort parken zu dürfen. In Bereichen mit eingeschränktem Haltverbot dürfen Sie dagegen be- und entladen, wenn dies ohne Verzögerungen geschieht.
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Ansprechpartner
Bürgeramt, Abt. Verkehr und Ordnungswidrigkeiten (Bürgeramt, Abt. Verkehr und Ordnungswidrigkeiten)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 12 60
78002 Villingen-Schwenningen
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:30 - 11:30 Uhr Di 08:30 - 11:30 Uhr Mi 08:30 - 11:30 und 14:00 - 17:15 Uhr Do 08:30 - 11:30 Uhr Fr 08:30 - 11:30 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
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keine
Voraussetzungen
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Sie ziehen um
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
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Bei ablehnender Entscheidung Widerspruch
Verfahrensablauf
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Die Einrichtung eines Haltverbots können Sie persönlich oder schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.
Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Zuname
- neue und alte Adresse
- Telefonnummer
- Zweck des Haltverbots (Durchführung eines Umzugs)
- Datum, an dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
- Zeitraum, in dem das Haltverbot gelten soll
- Bereich, in dem das Haltverbot eingerichtet werden soll
Machen Sie möglichst genaue Angaben (z.B. Straße und Hausnummer) und fügen Sie eventuell eine Skizze bei. - Länge des Haltverbots (dieses richtet sich in der Regel nach der Länge des Umzugsfahrzeuges)
Für die kurzfristige Einrichtung eines Haltverbots ist eine entsprechende Beschilderung notwendig. Diese kann nur vom zuständigen Straßenbaulastträger (Bauhof bzw. Straßenmeisterei) oder einer geeigneten beauftragten Fachfirma (z. B. Umzugsunternehmen) vorgenommen werden. Die Fachfirma muss auf Anforderung die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Fristen
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Die Haltverbotschilder müssen mindestens 72 Stunden (drei Tage) vor dem Umzugstermin aufgestellt werden.
Kosten
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keine Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Stehen am Umzugstag trotz aufgestellter Schilder Fahrzeuge in der Haltverbotzone und behindern den Umzug, können Sie die Fahrzeuge abschleppen lassen. Die Abschleppkosten müssen die Fahrzeughalter tragen.
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg