Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Zaberfeld

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Zaberfeld

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

    Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

    Online-Dienste

    Wohnberechtigungsschein

    ID: L100022_5a6a1d465834d81b886bfbc2e5f923348600d78591defabe18d60e823ee22b65

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    Wohnberechtigungsschein

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    Ansprechpartner

    Bürgerbüro (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßberg 5

    74374 Zaberfeld

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeit Mo 10:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Di geschlossen Mi 07:30 - 12:30 und 13:30 - 18:30 Uhr Do 10:00 - 12:00 Uhr Fr 10:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: einwohnermeldeamt@zaberfeld.de

    Fax: 07046 9626 26

    Telefon Festnetz: 07046 9626 0

    Sprachversion

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    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Zaberfeld

    Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

    • Personalausweis
    • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
      • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
      • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
      • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Zaberfeld

    • Sie sind wohnungssuchend.
    • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

    Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

    Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

    • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
    • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
       

    Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

    Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

    • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
    • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich

    zu berücksichtigen.

    Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Zaberfeld

    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

    • § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
    • § 12 Einkommen
    • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    • § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
    • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder

    Rechtsbehelf

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    Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Zaberfeld

    Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

    Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.

    Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

    Fristen

    Hinweise für Zaberfeld

    Keine

    Kosten

    Hinweise für Zaberfeld

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Zaberfeld

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en