Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Hinweise für Schorndorf

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

    Beschreibung

    Hinweise für Schorndorf

    Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.

    Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.

    Online-Dienst

    Wohnberechtigungsschein

    ID: L100022_ae8a8d27e79a48d7423affaa5120518a14992a5ee8b087ab972720fee3f6788e

    Online erledigen

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Soziales und Senioren (Soziales und Senioren)

    Adresse

    Hausanschrift

    Urbanstraße 24

    73614 Schorndorf

    Postfachadresse

    Postfach 15 60

    73605 Schorndorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 7181 602 3303

    Fax: +49 7181 602 73303

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schorndorf

    Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:

    • Personalausweis
    • Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
      • Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
      • letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
      • bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schorndorf

    • Sie sind wohnungssuchend.
    • Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.

    Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.

    Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:

    • bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
    • bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
    • steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
       

    Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.

    Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:

    • beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
    • beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich

    zu berücksichtigen.

    Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schorndorf

    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)

    • § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
    • § 12 Einkommen
    • § 15 Überlassung von Mietwohnraum

    Einkommensteuergesetz (EStG)

    • § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
    • § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
    • § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder

    Rechtsbehelf

    Hinweise für Schorndorf

    Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schorndorf

    Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.

    Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.

    Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.

    Fristen

    Hinweise für Schorndorf

    Keine

    Kosten

    Hinweise für Schorndorf

    Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheins 12,20 € kostet, welche nach Aufforderung erbracht werden müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schorndorf

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 05.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en