Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie, um eine geförderte und gebundene Sozialmietwohnung beziehen zu können. Sie müssen ihn dem Vermieter oder der Vermieterin übergeben, wenn Sie in eine Sozialmietwohnung einziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt auch für Ihre Haushaltsangehörigen.
Der Wohnberechtigungsschein bietet nur die Möglichkeit, einen Mietvertrag für eine Sozialmietwohnung abzuschließen. Einen Anspruch auf eine Sozialmietwohnung haben Sie damit nicht.
Online-Dienst
Wohnberechtigungsschein
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Ansprechpartner
Stadt Weilheim an der Teck, Bürgerbüro (Stadt Weilheim an der Teck, Bürgerbüro)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1154
73231 Weilheim an der Teck
Postfachadresse
Postfach 1154
73231 Weilheim an der Teck
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Stadtverwaltung) Mo 07:30 - 12:30 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 15:00 - 18:00 Uhr Mi 09:00 - 12:00 Uhr Do 09:00 - 12:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr Allgemeine Öffnungszeit (Öffnungszeiten Bürgerbüro) Mo 07:30 - 13:00 Uhr Di 08:00 - 18:00 Uhr Mi 08:00 - 13:00 Uhr Do 08:00 - 18:00 Uhr Fr 08:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 070231060
E-Mail: buergerbuero@weilheim-teck.de
erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall unterschiedlich, vor allem:
- Personalausweis
- Einkommensnachweise aller Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, z.B.
- Gehaltsabrechnung(en) einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen
- letzter Einkommensteuerbescheid oder letzte Einkommensteuererklärung
- bei Selbständigen: letzte Einnahmen-Überschussrechnung
Voraussetzungen
- Sie sind wohnungssuchend.
- Sie und Ihre Haushaltsangehörigen überschreiten die maßgebliche Einkommensgrenze nicht.
Das Jahreseinkommen wird für jede zum Haushalt gehörende Person gesondert berechnet.
Zum Jahreseinkommen gehören, egal ob diese Einkünfte zu versteuern oder steuerfrei sind:
- bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der steuerlich anerkannte Gewinn
- bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die steuerlich anerkannten Werbungskosten
- Bezüge aus Renten und Pensionen abzüglich der steuerlich anerkannten Werbungskosten
- steuerfreie Einkünfte z.B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Insolvenzgeld, Eingliederungshilfe und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den steuerlichen Entlastungsbetrag zu mindern, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag oder Kindergeld zusteht.
Achtung: Im Fall gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, sind Trennungs- oder Scheidungsunterhalt, sowie Kindesunterhalt:
- beim Unterhaltsempfänger als Einkommen jeweils in voller Höhe
- beim Unterhaltspflichtigen der Kindesunterhalt bis zu 3000 € jährlich je Kind und der Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bis zu 6000 € jährlich
zu berücksichtigen.
Für das Gesamteinkommen des Haushalts werden die Jahreseinkommen der einzelnen Haushaltsangehörigen zusammengerechnet.
Rechtsgrundlage(n)
Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- § 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen
- § 12 Einkommen
- § 15 Überlassung von Mietwohnraum
- § 3 Nr.2 Steuerfreie Einnahmen
- § 24 b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- § 32 Absatz 6 Kinder, Freibeträge für Kinder
Rechtsbehelf
Weitere Informationen, finden Sie in Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
Den Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der zuständigen Gemeinde beantragen.
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular. Dieses erhalten Sie bei der Gemeinde. Je nach deren Angebot können Sie es auch im Internet herunterladen oder den Antrag online stellen.
Tipp: Am besten beantragen Sie den Wohnberechtigungsschein persönlich. So können Sie auch direkt klären, welche Unterlagen Sie in Ihrem Fall vorlegen müssen.
Fristen
Keine
Kosten
je nach kommunaler Verwaltungsgebührensatzung
Hinweise (Besonderheiten)
Keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg