Wohnberechtigungsschein beantragen
Hinweise für Stuttgart
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig.
Zusammen mit dem Wohnberechtigungsschein kann zusätzlich die Aufnahme in die Vormerkdatei für Wohnungssuchende in Stuttgart beantragt werden, um Wohnungsangebote nach den vom Gemeinderat beschlossenen Vormerk‐ und Belegungsrichtlinien zu erhalten.
Beschreibung
Hinweise für Stuttgart
Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, um eine geförderte (Sozial‐)Wohnung beziehen zu können, Haushaltsangehörige werden von der Wohnberechtigung mit umfasst. Der Wohnberechtigungsschein muss dem Vermieter beziehungsweise der Vermieterin beim Einzug übergeben werden. Ein Wohnberechtigungsschein bietet lediglich die Möglichkeit einen Mietvertrag abzuschließen und bedeutet keinen automatischen Anspruch auf eine (Sozial‐)Wohnung.
Der Wohnberechtigungsschein ist ab Ausstellung ein Jahr lang gültig.
Zusammen mit dem Wohnberechtigungsschein kann zusätzlich die Aufnahme in die Vormerkdatei für Wohnungssuchende in Stuttgart beantragt werden, um Wohnungsangebote nach den vom Gemeinderat beschlossenen Vormerk‐ und Belegungsrichtlinien zu erhalten.
Sie können die Aufnahme in die Vormerkdatei auch beantragen, wenn Sie von einer Stelle außerhalb der Landeshauptstadt einen gültigen Wohnberechtigungsschein erhalten haben.
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Ansprechpartner
Amt für Stadtplanung und Wohnen, Sachgebiet Wohnraumversorgung (Amt für Stadtplanung und Wohnen, Sachgebiet Wohnraumversorgung)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0711 216 91399
E-Mail: wohnungen@stuttgart.de
erforderliche Unterlagen
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Dem Antrag sind neben den vollständig ausgefüllten Formularen auch Nachweise zum Gesamtjahreseinkommen des Haushalts und ggfs. sonstige Nachweise beizufügen. Eine Übersicht über die erforderlichen Nachweise finden Sie hier.
Voraussetzungen
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- Zuständig ist die Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Liegt der Wohnsitz außerhalb von Baden‐Württemberg, ist die Gemeinde zuständig, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz begründen will.
- Der Antragsteller muss wohnungssuchend sein.
- Der Antragsteller muss volljährig sein.
- Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger aus nicht EU‐Staaten müssen im Besitz einer mindestens einjährigen Aufenthaltserlaubnis sein.
- Der Antragsteller und dessen Haushaltsangehörige halten die maßgeblichen Einkommensgrenzen ein
- Eine Wohnungsvermittlung erfolgt nur in den Dringlichkeitsfällen nach Anlage 2 der Vormerk‐ und Belegungsrichtlinien. Haushalte, die über ausreichenden und zumutbaren Wohnraum verfügen, können nicht in Mietwohnungen mit städtischem Belegungsrecht vermittelt werden.
- Der Antragsteller hat ein Mindestalter von 25 Jahren, gültig für Alleinstehende und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 1 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen)
- § 4 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Begriffsbestimmungen)
- § 12 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Einkommen)
- § 15 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überlassung von Mietwohnraum)
- § 30 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)
- § 34 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)
Rechtsbehelf
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Weitere Informationen finden Sie in Ihrem Bescheid.
Verfahrensablauf
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Der Wohnberechtigungsschein wird beim Amt für Stadtplanung und Wohnen, Sachgebiet Wohnraumversorgung beantragt.
Fristen
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Für die Antragstellung sind keine Fristen zu beachten. Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig eingereicht werden.
Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr gültig. Nach Ablauf der einjährigen Gültigkeit muss der Wohnberechtigungsschein erneut mit aktuellen Unterlagen beantragt werden.
Kosten
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Für den Antragsteller entstehen keine Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
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Keine weiteren Hinweise
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg