Vorkaufsrecht der Gemeinde - Negativzeugnis beantragen
Hinweise für Nordheim
Beschreibung
Hinweise für Nordheim
Bei Übertragungen von Grundstücken hat die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht. Dies besteht beispielsweise bei
- Grundstücken, für die der Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festlegt und
- Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
Wollen Sie ein Grundstück erwerben, benötigen Sie ein Negativzeugnis, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann. Mit dem Negativzeugnis bestätigt die Gemeinde Ihnen, dass sie
- kein Vorkaufsrecht für das Grundstück hat oder
- dieses nicht ausübt.
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Ansprechpartner
Bauamt (Bauamt)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 20
74224 Nordheim
Lieferanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit Mo 09:00 - 12:00 Uhr Di 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:30 Uhr Mi geschlossen Do 07:00 - 12:00 Uhr Fr 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Bauamt@nordheim.de
Telefon Festnetz: 071331821421
Internet
erforderliche Unterlagen
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keine.
Voraussetzungen
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keine.
Rechtsgrundlage(n)
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- §§ 24-28 Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
Rechtsbehelf
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Klage
Verfahrensablauf
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Die Verkäufer- oder die Käuferseite muss der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitteilen. In den meisten Fällen übernimmt dies der beurkundende Notar oder die beurkundende Notarin.
Er oder sie beantragt schriftlich die Ausstellung des Negativzeugnisses bei der Gemeinde, in der das Grundstück liegt.
Fristen
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Der Inhalt des Kaufvertrags muss der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Will die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ausüben, muss sie dies den Beteiligten schriftlich innerhalb von drei Monaten mitteilen.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.
Bearbeitungsdauer
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Siehe Fristen
Kosten
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Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
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keine
Gültigkeitsgebiet
Baden-Württemberg