Wählerverzeichnis zur Europawahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

    Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

    Hinweise für Tübingen

    Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

    Beschreibung

    Hinweise für Tübingen

    Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.

    Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Universitätsstadt Tübingen. Wenn Sie am 42. Tag vor der Europawahl in der Universitätsstadt Tübingen Ihren Hauptwohnsitz haben, werden Sie dort automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Universitätsstadt Tübingen benachrichtigt Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag mit einer Wahlbenachrichtigung.

    Wenn Sie nach diesem Stichtag umziehen oder neu eine Wohnung begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes. Sie können beantragen, in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen zu werden, oder Sie können bei der Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl ihre Stimme abgeben.

    Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

    Online-Dienst

    Online beantragen (nur mit elektronischem Personalausweis)

    ID: L100022_0df694407d265731ec0d014fd63557b95112dbfe22522d763f3f156fd8c1874c

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz (Beauftragter für Wahlen, Statistik und Datenschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schmiedtorstraße 4

    Postfach 25 40

    72070 Tübingen

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    72070 Tübingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 07071 204 1206

    Fax: 07071 204 41005

    E-Mail: wahlen@tuebingen.de

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Tübingen

    keine

    Voraussetzungen

    Hinweise für Tübingen

    Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.

    Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie

    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
    • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
    • seit mindestens drei Monaten
      • in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
      • in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl), Einspruch einlegen. Sie können den Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

    Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl, also spätestens am 30. Mai 2024.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Tübingen

    Beantragen Sie die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich.

    Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Vornamen und Familienname
    • Geburtsdatum und Geburtsort
    • Ihre genaue Anschrift
    • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

    Der Beauftragte für Wahlen, Statistik und Datenschutz der Universitätsstadt Tübingen prüft daraufhin die Voraussetzungen Ihrer Wahlberechtigung. Wenn Sie persönlich erscheinen, werden Sie sofort in das Wählerverzeichnis aufgenommen, falls die Prüfung der Voraussetzungen erfolgreich war.

    Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

    Fristen

    Hinweise für Tübingen

    Spätestens 21 Tage vor der Wahl

    Kosten

    Hinweise für Tübingen

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Tübingen

    Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl während der Öffnungszeiten beim Beauftragten für Wahlen, Statistik und Datenschutz der Universitätsstadt Tübingen einsehen.

    Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb dieser fünf Tage Einspruch einlegen. Sie können den  Einspruch schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) einlegen. Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

    Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

    Gültigkeitsgebiet

    Baden-Württemberg

    Version

    Technisch geändert am 27.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en