Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
Die zuständige Behörde kann Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagen.
Beschreibung
Eine der Voraussetzungen, damit Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben können, ist Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Ergibt sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder während des laufenden Geschäftsbetriebs Ihre Unzuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung untersagen.
Eine Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie keine Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Dies ist unter anderem der Fall bei
- Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben, wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerrückständen,
- illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen,
- einschlägiger Verurteilung (etwa wegen Untreue, Unterschlagung, Misshandlung von Schutzbefohlenen wie zum Beispiel Auszubildenden) oder
- bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch mangelnde Lebensmittelhygiene.
In der Regel wird vor Erlass der Untersagungsverfügung die zuständige Kammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Erachtet auch die Kammer eine Untersagung als erforderlich und zeigen Sie keine weiteren Bemühungen, wird Ihnen ein förmlicher Untersagungsbescheid zugestellt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
- Teiluntersagung: Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen,
- Volluntersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit,
- Erweiterte Untersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder ähnliches.
Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gilt unbefristet und im gesamten Bundesgebiet. Die untersagte Tätigkeit ist unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Nach frühestens einem Jahr kann ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Voraussetzung für eine Wiedergestattung der untersagten Tätigkeit ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Auch hierzu wird die zuständige Kammer gehört.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Ansprechpartner
Stadt Schwentinental - Amt IV Bürgeramt
Adresse
Postanschrift
Postfach 1152
24221 Schwentinental
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Parkplatz Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Besucherparkplätze
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Bahnhof Raisdorf
Regionalbahn: Linie Kiel-Lübeck (RE 83 + RB 84)
Haltestelle "Raisdorf, Bahnhof"
Bus: Linien 300, 302, 303, 310 315
Haltestelle "Stadtverwaltung"
Bus: Linien 300, 303
Haltestelle "Timmsbrook"
Bus: Linien 302, 303, 310, 315
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 07:00 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Für den Bereich Einwohnermeldeamt  und das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf gilt folgende Regelung: Terminbuchungen für das Einwohnermeldeamt sind möglich für Montag, Donnerstag und Freitag, jeweils zwischen 08.30 und 12.30 Uhr. Für Dienstag von 07.00 bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr bieten wir Ihnen im Einwohnermeldeamt freie Sprechzeiten ohne Terminvereinbarungen an. Für das Bürgerbüro im Ortsteil Klausdorf sind Terminbuchungen jeweils am Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr möglich.
Bankverbindung
Stadt Schwentinental
Empfänger: Stadt Schwentinental
IBAN: DE76 2105 0170 1000 2737 53
BIC: NOLADE21KIE
Bankinstitut: Förde Sparkasse
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 530550-0
Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info@ea-sh.de
De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de
Formulare
Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
- gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- gegebenenfalls Handwerkskarte,
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind von einer Untersagung der Gewerbeausübung betroffen? Informieren Sie sich über Beratungsangebote der zuständigen Kammer!Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein