Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit
Die zuständige Behörde kann Gewerbetreibenden die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit untersagen.
Beschreibung
Eine der Voraussetzungen, damit Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ausüben können, ist Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Ergibt sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder während des laufenden Geschäftsbetriebs Ihre Unzuverlässigkeit, kann die zuständige Behörde die Gewerbeausübung untersagen.
Eine Unzuverlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn Sie keine Gewähr dafür bieten, das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Dies ist unter anderem der Fall bei
- Nichtentrichtung öffentlicher Abgaben, wie Lohnsteuern, Umsatzsteuern, Sozialversicherungsbeiträgen,
- Steuerrückständen,
- illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen,
- einschlägiger Verurteilung (etwa wegen Untreue, Unterschlagung, Misshandlung von Schutzbefohlenen wie zum Beispiel Auszubildenden) oder
- bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Beispiel durch mangelnde Lebensmittelhygiene.
In der Regel wird vor Erlass der Untersagungsverfügung die zuständige Kammer gehört, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Erachtet auch die Kammer eine Untersagung als erforderlich und zeigen Sie keine weiteren Bemühungen, wird Ihnen ein förmlicher Untersagungsbescheid zugestellt. Dabei gibt es folgende Möglichkeiten:
- Teiluntersagung: Untersagung bestimmter Gewerbe oder die Untersagung der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer/innen,
- Volluntersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit,
- Erweiterte Untersagung: Untersagung jeglicher gewerblichen Tätigkeit und der Tätigkeit als Geschäftsführer/in, Betriebsleiter/in oder ähnliches.
Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung gilt unbefristet und im gesamten Bundesgebiet. Die untersagte Tätigkeit ist unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Nach frühestens einem Jahr kann ein Wiedergestattungsantrag gestellt werden. Voraussetzung für eine Wiedergestattung der untersagten Tätigkeit ist, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Auch hierzu wird die zuständige Kammer gehört.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Ansprechpartner
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung
Kontakt
Internet
Formulare
Gewerbe erlaubnispflichtig: Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (Antragsassistent)
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.
Amt Föhr-Amrum - Fachbereich 2 - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Öffentlicher Parkplatz Am Köningsgarten
Anzahl: 10 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Am Gewerbegebiet
Linie:- Bus: 1, 2, 11 sowie 21
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr - Montag: 14.00 - 15.30 Uhr - Donnerstag: bis 17.00 Uhr (durchgehend) - Termine bei Bedarf außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache möglich. Über die Webseite des Amtes kann der Kontakt zu den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Fachabteilungen aufgenommen werden. Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christian Wegner
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 4681 5004832
Fax: +49 46815004 855(Zentrale)
E-Mail: c.wegner@amtfa.de
Internet
Amt Föhr-Amrum - Nebenstelle Amrum - Ordnungsamt und Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 2 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Nebel Mitte
Linie:- Bus: Linie 1
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr - Montag: 14.00 - 15.30 Uhr - Donnerstag: bis 17.00 Uhr (durchgehend) - Termine bei Bedarf außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Absprache möglich. Über die Webseite des Amtes kann der Kontakt zu den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Fachabteilungen aufgenommen werden. Nutzen Sie gerne auch die Möglichkeit der Online-Terminvereinbarung
Kontakt
Kontaktperson
Frau Katja Krahmer
Hausanschrift
Fax: +49 4682 9411-14(Zentrale)
Telefon Festnetz: +49 4682 9411-43
E-Mail: k.krahmer@amtfa.de
Herr Thomas Kraus
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass,
- gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug,
- gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- gegebenenfalls Handwerkskarte,
- gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie sind von einer Untersagung der Gewerbeausübung betroffen? Informieren Sie sich über Beratungsangebote der zuständigen Kammer!Von der Gewerbeuntersagung zu unterscheiden ist die Betriebsuntersagung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung (HwO).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein