Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

    Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

    Für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist eine Genehmigung notwendig.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Genehmigungspflichtig sind sowohl

    • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken aufbewahrt werden sollen, als auch
    • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

    Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften. Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage sind, schließt die Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Genehmigung nach dem SprengG ein.

    Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe ganz oder in begrenzten Mengen unter festgelegten Voraussetzungen genehmigungsfrei gelagert werden dürfen. Voraussetzung ist, dass die nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist.

    Zuständigkeit

    An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord bei Lagermengen von weniger als 10 Tonnen (Nettoprinzip) .

    An das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bei Lagermengen von 10 und mehr Tonnen.

    Ansprechpartner

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    Internet

    Formulare

    Explosionsgefährliche Stoffe: Lagerung - Genehmigung (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Seekoppelweg 5a

    24113 Kiel

    Kontakt

    Fax: 0431 220040-650

    Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)

    E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag auf Lagergenehmigung nach § 17 Sprengstoffgesetz mit der Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe) sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

    • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte,
    • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen und Lagerfläche(n),
    • Baubeschreibung,
    • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen),
    • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement,
    • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner der Firma.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
    • Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
    • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
    • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
    • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
    • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
    • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
    • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
    • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

    Fristen

    Das Lager darf erst in Betrieb genommen werden, wenn dafür eine Genehmigung vorliegt.

    Kosten

    Die Höhe der Genehmigungsgebühr richtet sich nach Art und Umfang des Lagers. Der Gebührenrahmen beträgt zwischen 100,00 Euro und 2.500,00 Euro. Für wesentlich Änderungen eines bestehenden Lagers sind Gebühren zwischen 50,00 Euro und 1.250,00 Euro zu veranschlagen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und der Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Stichwörter

    Sprengstoffe, explosionsfähige Stoffe, explosiv

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English