Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks Ausstellung

    Handwerk: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

    Wenn Sie als EU-Bürger/in ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bürger/in der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, müssen Sie dies anzeigen.

    Voraussetzung ist, dass Sie im Heimatstaat zur Ausübung einer vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.

    Die Berufe Schornsteinfeger/in, Augenoptiker/in, Hörgeräteakustiker/in, Orthopädietechniker/in, Orthopädieschumacher/in oder Zahntechniker/in dürfen Sie erst ausüben, nachdem Sie von der Handwerkskammer entweder eine Bestätigung, dass die Berufsqualifikation ausreicht oder einen Bescheid, dass die Berufsqualifikation nicht geprüft wird, erhalten haben.

    Alle anderen Handwerke dürfen Sie nach erfolgter Anzeige sofort ausüben.

    Zuständigkeit

    An die Handwerkskammer (HWK), die für den Ort der ersten Dienstleistungserbringung zuständig ist.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer Lübeck

    Aktuelles

    Die Handwerkskammer Lübeck vertritt die Interessen von rund 20.000 Mitgliedsbetrieben im südlichen Schleswig-Holstein. Als zertifiziertes Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum sind wir der Ansprechpartner für alle Handwerksfragen und führender Anbieter handwerksbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildungslehrgänge. Nutzen Sie unser Beratungs- und Dienstleistungsangebot.

    Adresse

    Hausanschrift

    Breite Str. 10/12

    23552 Lübeck

    Parkplatz: Zufahrt über Fischergrube.
    Anzahl: 0
    Gebühren: nein

    Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Ansprechpartner in den Fachabteilungen Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr Zentrale Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 451 1506-0

    Fax: +49 451 1506-180

    E-Mail: info@hwk-luebeck.de

    De-Mail: info@hwk-luebeck.de-mail.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Formulare und Downloads finden Sie unter: Formulare und Downloads

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2009 (von: Martin Becker)

    Technisch geändert am 30.07.2024 (von: Schneider, Juliane)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Deliusstraße 10

    24114 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Termine nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 530550-0

    Fax: +49 431 530550-99

    E-Mail: info@ea-sh.de

    De-Mail: ea-poststelle@ea-sh.de-mail.de

    Formulare

    Handwerk: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen (Antragsassistent)

    Weitere Informationen

    Bitte beachten Sie: Der Einheitliche Ansprechpartner Schleswig-Holstein koordiniert Ihr Anliegen und leitet Ihre Unterlagen an die jeweils zuständige Behörde weiter. Diese trifft dann die Sachentscheidung.

    Version

    Technisch erstellt am 28.10.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 26.11.2024 (von: Intemann, Wiebke)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei nicht ausreichender Berufsqualifikation erhalten Sie innerhalb eines Monats die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.

    Wenn Sie in einem Staat niedergelassen sind, der für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraussetzt und in dem es keine staatlich geregelte Ausbildung für die Tätigkeiten gibt, müssen Sie die Tätigkeiten mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben. Dies darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)