Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage verpflichtet, diese anzumelden.

    Beschreibung

    Sie sind als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, diese anzumelden. Des Weiteren sind Sie als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage verpflichtet, eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage anzumelden.

    Um die Trinkwasserqualität sicherzustellen, muss das Wasser zur Trinkwasserversorgung in regelmäßigen Abständen auf Verunreinigungen untersucht werden.

    Zur Festlegung der notwendigen Untersuchungen sowie der Untersuchungsintervalle müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt die (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung, wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen oder der Übergang des Eigentums in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen mitteilen.

    Im Anschluss meldet sich das Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung.

    Online-Dienst

    Anzeige von Trinkwasseranlagen und Hausbrunnen

    ID: L100012_293190383

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Kreise und kreisfreien Städte.

    Hinweise für Kiel: Syn. HS

    Bitte nutzen Sie auch gern für den Rückmeldebogen den Online-Dienst. 

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Kiel - Amt für Gesundheit, Umwelt-, Trink- und Badewasserhygiene

    Adresse

    Hausanschrift

    Fleethörn 18-24

    24103 Kiel

    Haus der Gesundheit

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 6  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Waisenhofstraße, Fleethörn (Opernhaus), Willestraße
      Anzahl: 100  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: alle Hauptlinien

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 431 901-4907(Gesundheitliche Folgen des Klimawandels)

    Telefon Festnetz: +49 431 901-5431(Umwelt-, Trink- und Badewasserhygiene)

    Telefon Festnetz: +49 431 901-2143(Umwelt-, Trink- und Badewasserhygiene)

    Telefon Festnetz: +49 431 901-4835(Umwelt-, Trink- und Badewasserhygiene)

    E-Mail: umwelthygiene@kiel.de

    Weitere Informationen

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter den angegebenen Telefonnummern.

    Stichwörter

    Badewasser, Badewasserqualität, Badewasseruntersuchung, Legionellen, Trinkwasser, Trinkwasserqualität, Trinkwasseruntersuchung, Trinkwasserverordnung, Umwelt

    Version

    Technisch geändert am 28.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei den für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden.

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Betrieb / Inhaberschaft einer Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht.

    Verfahrensablauf

    Sie melden Ihre Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage an.

    Nachdem Sie alle Angaben getätigt und bestätigt haben, erhalten Sie vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bestätigung der Anmeldung.

    Ihr Gesundheitsamt wird sich zwecks einer Vor-Ort-Besichtigung Ihrer Wasserversorgungsanlage mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

    Fristen

    Sie müssen eine Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage vier Wochen vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von drei Tagen mitteilen.

    Sofern ein anzuzeigender Sachverhalt zu einem Zeitpunkt nach der vierwöchigen Frist erkannt wird, genügt eine unverzügliche Anzeige nach Kenntnisnahme. Ist der anzeigepflichtige Umstand bei mobilen und zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr, des Zivilschutzes oder der Verteidigung veranlasst, kann die Anzeige unverzüglich nach Beendigung dieser Maßnahmen nachgeholt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Anschluss an die Anzeige wird sich das zuständige Gesundheitsamt bei Ihnen bezüglich einer Vor-Ort-Begehung melden. Für die Begehung fallen Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung am 10.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de