Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung

    Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

    Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert beziehungsweise überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Beschreibung

    Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

    Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

    • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
    • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
    • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

    Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie 

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
    • eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
    • Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
    • eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
    • erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.

    Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.

    Ansprechpartner

    Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 5009

    24062 Kiel

    Postfachadresse

    Postfach 7151

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Mercatorstraße 3

    24106 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 15:00 Uhr Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-7239

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: schriftgutstelle@mekun.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser Antrag auf Anerkennung
    • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
    • Nachweis einer technischen Leitung
    • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
    • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
    • Freistellungserklärung für die Länder

    Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

    Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

    • ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
    • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie

    gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung

    Formulare

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    • Formulare: Nein
    • Onlineverfahren möglich: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

    • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Stelle nachweist,
    • nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
    • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die festgelegten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
    • Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
    • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
    • den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall erbringt und
    • erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

    Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Wenn die Behörde die Anerkennung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.

    Verfahrensablauf

    Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

    • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
    • Fügen Sie diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
    • Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Antragsunterlagen an.
    • Nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung oder eine Ablehnung erteilt.
    • Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

    Fristen

    Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 19.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    wassergefährdend, Sachverständigenorganisation, Stoffe, Umgang, Sachverständige, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English