Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Anzeige AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und JGS-Anlagen)

    ID: L100012_286870425

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Heizöl- und JGS-Anlagen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Anzeige Betreiberwechsel AwSV-Anlagen

    ID: L100012_286870426

    Beschreibung

    Sofern Sie einen Betreiberwechsel Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen möchten, weil sich z.B. der Firmenname geändert hat oder weil Sie eine Anlage übernommen haben, sind beide Betreiber anzugeben - der Vorherige und der Derzeitige.

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    Deutsch

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    AwSV Anzeige Heizölverbraucheranlagen

    ID: L100012_286870427

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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    AwSV Anzeige Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

    ID: L100012_286870428

    Beschreibung

    Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Zuständigkeit

    An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Wasserwirtschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Flensburger Straße 7

    24837 Schleswig

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Schleswig-Flensburg - Sachgebiet Boden und Grundwasser

    Adresse

    Hausanschrift

    Flensburger Straße 7

    24837 Schleswig

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss Angaben enthalten

    • zum Betreiber,
    • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
    • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
    • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

    Formulare

    Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

    Kosten

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

    • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
    • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
       
      Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

    Weitere Informationen finden Sie bei:

    • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
    • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2024

    Stichwörter

    Anzeigenpflicht, wassergefährdende Stoffe, prüfpflichtige Anlage, Anlagensicherheit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de