Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienste

    Anzeige AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und JGS-Anlagen)

    ID: L100012_279205674

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Heizöl- und JGS-Anlagen.

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2022 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Anzeige Betreiberwechsel AwSV-Anlagen

    ID: L100012_279205675

    Beschreibung

    Sofern Sie einen Betreiberwechsel Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen möchten, weil sich z.B. der Firmenname geändert hat oder weil Sie eine Anlage übernommen haben, sind beide Betreiber anzugeben - der Vorherige und der Derzeitige.

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    Deutsch

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    AwSV Anzeige Heizölverbraucheranlagen

    ID: L100012_279205698

    Beschreibung

    Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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    Sprache

    Deutsch

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    AwSV Anzeige Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

    ID: L100012_279205699

    Beschreibung

    Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und –kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.

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    Version

    Technisch erstellt am 30.09.2022 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: system)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Zuständigkeit

    An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Abteilung Wasser, Bodenschutz und Abfallüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 17-18

    24306 Plön

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4522 743303

    Fax: +49 4522 74395303

    E-Mail: umweltamt@kreis-ploen.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.03.2013 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Technisch geändert am 17.12.2024 (von: Webservice, Kreis Plön)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss Angaben enthalten

    • zum Betreiber,
    • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
    • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
    • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
    • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

    Formulare

    Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

    Kosten

    Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

    • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
    • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
       
      Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

    Weitere Informationen finden Sie bei:

    • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
    • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 15.10.2009 (von: LNL-Import)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Anlagensicherheit, wassergefährdende Stoffe, Anzeigenpflicht, prüfpflichtige Anlage

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)