• Sterley (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

Wassergefährdende Stoffe: Anzeigepflicht nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Sofern Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, müssen Sie eine Änderung dieser Anlage bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Online-Dienste

Anzeige eines Betreiberwechsels bei AwSV-Anlagen

ID: L100012_273367677

Beschreibung

Sofern Sie einen Betreiberwechsel Ihrer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzeigen möchten, weil sich z.B. der Firmenname geändert hat oder weil Sie eine Anlage übernommen haben, sind beide Betreiber anzugeben - der Vorherige und der Derzeitige.

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Version

Technisch erstellt am 08.07.2022

Technisch geändert am 05.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Anzeige von AwSV-Anlagen (außer Heizöl- und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen)

ID: L100012_273140644

Beschreibung

Wenn Sie eine Anlage neu errichten oder wesentlich ändern, müssen Sie dies der Wasserbehörde mindestens 6 Wochen im Voraus anzeigen. Hiervon ausgenommen sind Heizöl- und JGS-Anlagen.

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Version

Technisch erstellt am 05.07.2022

Technisch geändert am 05.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Anzeige von Heizölverbraucheranlagen

ID: L100012_277361380

Beschreibung

Wer eine prüfpflichtige Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten, wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

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Version

Technisch erstellt am 29.08.2022

Technisch geändert am 05.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Anzeige von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

ID: L100012_277361381

Beschreibung

Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen sind Anlagen zum Lagern und Abfüllen dieser Stoffe. Zu den JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Festmistlager, Fahrsilos, Güllekeller und –kanäle, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen sowie Sicherheitseinrichtungen.

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Version

Technisch erstellt am 29.08.2022

Technisch geändert am 05.02.2025

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Zuständigkeit

An die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Ansprechpartner

Fachdienst 343-AwSV Anlagen

Adresse

Hausanschrift

Barlachstraße 2

23909 Ratzeburg

Kontakt

Telefon Festnetz: 04541 888-429

E-Mail: abfall@kreis-rz.de

Version

Technisch erstellt am 17.05.2023

Technisch geändert am 17.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss Angaben enthalten

  • zum Betreiber,
  • zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage,
  • zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird,
  • zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den
  • technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind.

Formulare

Formulare sind auf der Homepage der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Download verfügbar.

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich an die Untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu richten.

Kosten

Genaue Informationen hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht anzeigepflichtig ist das Errichten von

  • Anlagen, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt wird,
  • sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind (z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baurecht), sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der AwSV sichergestellt wird.
     
    Bei diesen Verfahren kann behördenintern die Beteiligung der zuständigen Behörde sichergestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie bei:

  • den Unteren Wasserbehörden der Kreise und kreisfreien Städte,
  • Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN)

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Version

Technisch erstellt am 15.10.2009

Technisch geändert am 13.02.2025

Stichwörter

wassergefährdende Stoffe, prüfpflichtige Anlage, Anzeigenpflicht, Anlagensicherheit

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020